Die Begünstigungen des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG werden sowohl für Erwerbe von Todes wegen wie auch für Schenkungen unter Lebenden gewährt. Jedoch ist nicht jeder Erwerb begünstigt.[1]

Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere der Erbfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge und das Vermächtnis (Vorausvermächtnis). Ist begünstigtes Vermögen Gegenstand einer Vorerbschaft (§ 6 ErbStG), führen der Vor- und der Nacherbfall zu 2 getrennten Erwerbsfällen. In diesem Fall kommen die Vergünstigungen nach § 13a ErbStG für beide Erwerbsfälle in Betracht (R E 13b.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011).

 
Praxis-Beispiel

Erwerb von Todes wegen (Erbfall)

Erbfall

Vater V verstirbt am 13.1.2016 und hinterlässt als Alleinerbin seine Tochter T. Im Nachlass befindet sich ein Mitunternehmeranteil, dessen Verwaltungsvermögen 40 % beträgt.

Lösung

Es liegt ein begünstigter Erwerb für die Tochter T vor, weshalb für sie die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG in Betracht kommen.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb von Todes wegen Vermächtnis

Vermächtnis

Die Großmutter GM hat ihrem Enkel EN ein Vermächtnis in Form eines Betriebs ausgesetzt. GM verstirbt am 1.2.2016.

Lösung

Die Enkelin EN kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, die Vergünstigungen des § 13a ErbStG nutzen.

Weitere begünstigte Erwerbe sind z. B. die Schenkung auf den Todesfall, der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter oder der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage. Gleiches gilt auch für den Abfindungserwerb nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG.[2]

Ein Abfindungserwerb liegt z. B. dann vor, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird und der Ausschlagende im Gegenzug als Abfindung Unternehmensvermögen erhält.

 
Praxis-Beispiel

Abfindungserwerb

Tochter T ist Alleinerbin nach dem Erblasser E, der im Januar 2016 verstorben ist. T schlägt im Februar 2016 die Erbschaft aus. Nunmehr wird der Neffe N Erbe des E. N und T kommen überein, dass T einen Betrieb als Abfindung erhält.

Lösung

Für den Erwerb des Betriebs sind bei T die Verschonungsmaßnahmen zu gewähren.

Ein begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden liegt insbesondere bei einer freigebigen Zuwendung vor (R E 13b.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011). Darüber hinaus werden in R E 13b.2 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011 weitere begünstigte Erwerbe aufgezählt. Dies sind beispielsweise der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Schenker gesetzten Bedingung oder auch die Bereicherung des Ehegatten oder Lebenspartners bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft. Die freigebige Zuwendung eines Geldbetrags erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 13a ErbStG, es sei denn es ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, dass dieser Geldbetrag ausschließlich zum Erwerb eines konkreten Gegenstands bzw. Rechts zu verwenden ist und nicht anderweitig darüber verfügt werden darf, sodass eine mittelbare Schenkung des zu erwerbenden Gegenstands vorliegt.[3]

Die Verschonungsmaßnahmen finden aber keine Anwendung bei Geldabfindungsansprüchen.

Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb aufgrund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ErbStG ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 BewG. Auch in diesem Fall kommen die Verschonungsmaßnahmen nicht zur Anwendung. Denn hier liegt ebenfalls nur ein Geldzahlungsanspruch vor.[4]

Nach geänderter Auffassung der Finanzverwaltung kommen nunmehr die Vergünstigungen des § 13a ErbStG auch bei einem Übernahmevermächtnis oder Kaufrechtsvermächtnis zur Anwendung, wenn sich dieses auf begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG bezieht.[5] Damit wendet die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH an.[6]

Liegt ein vermächtnisweiser Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft vor und ist dieser nach § 13a ErbStG begünstigt, dann ist der Wert eines auf die Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses trotzdem in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.[7]

Gehört zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist, dann sind gleichwohl die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.[8]

 
Hinweis

Rechtslage ab 2008

Beide vorgenannten Entscheidungen, die zur Rechtslage bis 2008 ergangen sind, sind auch für das bis zum 30.6.2016 geltende Recht anwendbar.

Bei Erwerben im Zusammenhang mit Zuwendungen im Verhältnis zu Kapitalgesellschaften gilt Folgendes:

Auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar ode...

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