Der erste Teil des Bewertungsgesetzes (§§ 2 – 16 BewG) gilt für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt werden, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Nur wenn in Einzelsteuergesetzen oder im zweiten Teil des Bewertungsgesetzes andere Bewertungsvorschriften vorgegeben werden, gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften nicht.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen