Der sich ergebende Wert für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darf einen bestimmten Mindestwert nicht unterschreiten. Im Durchschnitt erwirtschaften kleine und mittlere Betriebe nur einen geringen oder sogar negativen Reinertrag. Der sich daraus ergebende rechnerische Ertragswert stellt für die Erbschaftsbesteuerung keine plausible und rechtfertigbare Ausgangsbasis dar. Da auch diese Betriebe regelmäßig werthaltig sind, ist für steuerliche Zwecke ein Mindestwert anzusetzen.

 
Wichtig

Mindestwert bei kleinen und mittleren Betrieben

Da sich bei kleineren oder mittleren Betrieben im Regelfall negative Reinerträge ergeben, ist die Bewertung mit dem Mindestwert in diesem Bereich die Standardbewertung.

Nach § 164 Abs. 1 BewG ergibt sich dieser Mindestwert aus dem Wert des Grund und Bodens sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (Besatzkapital). Dabei ist wie folgt vorzugehen:

 

Wertansätze für den Mindestwert

Nutzungsteil Bewertung
Wert des Grund und Bodens[1]

Maßgeblich ist der zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar in Abhängigkeit der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart. Bei landwirtschaftlicher Nutzung auch in Abhängigkeit der Betriebsgröße. Die jeweiligen Pachtpreise sind in den Anlagen 14 ff. zum BewG angegeben und sind mit der Eigentumsfläche zu vervielfältigen.

Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 % und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel, der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter)[2]

Maßgeblich ist der Wert des Besatzkapitals in Abhängigkeit der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart. Bei landwirtschaftlicher Nutzung auch in Abhängigkeit der Betriebsgröße. Die jeweiligen Werte des Besatzkapitals sind in den Anlagen 14 ff. zum BewG angegeben und sind mit der Eigentumsfläche zu vervielfältigen.

Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 % und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.

Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern, der sich danach ergebende Wert darf aber nicht negativ werden.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Grundbesitzwerts eines Obstbaubetriebs

Für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der Obstbau betreibt ist für schenkungsteuerliche Zwecke der Grundbesitzwert zu ermitteln. Der Betrieb wird auf einer Fläche von 25 Hektar betrieben. Mit dem Betrieb stehen noch 75.000 EUR Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang.

Da der Reingewinn nach Anlage 17 zum BewG negativ ist, kommt der Mindestwert nach § 164 BewG zum Ansatz. Dabei sind der Grund und Boden und die übrigen Wirtschaftsgüter (= Besatzkapital) getrennt zu bewerten:

 
Wert des Grund und Bodens: Pachtpreis pro Hektar (Anlage 17 zum BewG) 325 EUR  
x Eigentumsfläche (25 Hektar) 8.125 EUR  
x Kapitalisierungsfaktor von 18,6 =   151.125 EUR
Wert der übrigen Wirtschaftsgüter: Besatzkapital pro Hektar (Anlage 17 zum BewG) 426 EUR  
x Eigentumsfläche (25 Hektar) 10.650 EUR  
x Kapitalisierungsfaktor von 18,6 =   198.090 EUR
In wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden   ./. 75.000 EUR
Mindestwert nach § 164 BewG   274.215 EUR

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