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Erbschaftsteuer, Freibetrag für Pflegeleistungen

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LfSt Bayern v. 12.3.2014, S 3812.1.1 - 1/12 St 34

aus FinMin Bayern 21.6.2012, 34 – S 3812 – 048 – 21 700/12

§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20.000 EUR, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Nach dem Ergebnis der Erörterungen durch die für die Erbschaftsteuer zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Frage, ob Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, im Erbfall der Freibetrag gewährt werden kann, das Folgende:

Der Freibetrag kommt nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z.B. Ehegatten nach § 1353 BGB, Lebenspartner nach § 2 LPartG) oder zum Unterhalt (z.B. Ehegatten nach § 1360 BGB oder Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB, Lebenspartner nach § 5 LPartG) verpflichtet sind (R E 13.5 Absatz 1 ErbStR 2011, so bereits R 44 Absatz 1 ErbStR 2003). Danach kann der Freibetrag Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht gewährt werden. Für sie besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Es reicht aus, wenn eine dieser Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, um die Gewährung des Freibetrags auszuschließen.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Hinweis des LfSt:

Voraussetzung für die Entstehung der Unterhaltspflicht gem. § 1601 BGB und somit für die Inanspruchnahme für Aufwendungen für Pflegeleistungen, ist die Bedürftigkeit i.S. des § 1602 BGB der zu pflegenden Person. Diese ist dann gegeben, wenn der Pflegebedürftige vermögenslos ist bzw. es ihm an (ausreichendem) eigenem Einkommen mangelt.

Handelt es sich bei dem Erblasser um einen Ve...

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