Beispiel 1
Die Tante T wendet ihrer Nichte N ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (Verkehrswert 740.000 EUR und Steuerwert 680.000 EUR) zu. N hat dafür dem L, der der 60-jährige Lebensgefährte der T ist, ein lebenslanges Nießbrauchsrecht einzuräumen. Der Jahreswert für den Nießbrauch beläuft sich auf 38.000 EUR. Zeitpunkt der Zuwendung ist der 5.1.2024.
Lösung
Gegenüber dem Lebensgefährten L liegt von T ein Zuwendungsnießbrauch vor. Nichte N kann den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts als Nutzungsauflage voll abziehen.
Der Kapitalwert des Zuwendungsnießbrauchs an den Lebensgefährten L (bzw. der Nießbrauchsverpflichtung für N) berechnet sich wie folgt:
a) Jahreswert
Es ermittelt sich ein Jahreswert unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG i. H. v. 36.560 EUR (680.000 EUR/18,6). Dieser Wert ist niedriger als der tatsächliche Jahreswert i. H. v. 38.000 EUR und wird daher berücksichtigt.
b) Vervielfältiger
Das Alter der nießbrauchsberechtigten Person (Lebensgefährte L) beträgt 60 Jahre. Unter Zugrundelegung dieses Alters ist aus dem BMF-Schreiben v. 1.12.2023 gem. § 14 Abs. 1 BewG ein Vervielfältiger (Mann) i. H. v. 12,760 zu entnehmen.
c) Kapitalwert des Nießbrauchsrechts
Aus der Multiplikation des Jahreswerts von 36.560 EUR mit dem Vervielfältiger von 12,760 ergibt sich ein Kapitalwert für das Nießbrauchsrecht bzw. die Nießbrauchsverpflichtung i. H. v. 466.505 EUR.
Steuerwert des Grundstücks |
680.000 EUR |
abzüglich Kapitalwert der Nießbrauchsverpflichtung |
./. 466.505 EUR |
schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage |
213.495 EUR |
Als schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage für N ergibt sich damit ein Betrag i. H. v. 213.495 EUR. Dieser ist dann der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Schenkungsteuer zugrunde zu legen.
Es ergibt sich für N somit eine Schenkungsteuer i. H. v. 38.680 EUR.