Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen, dürfen nach neuerer BFH-Rechtsprechung von den Erben als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Die Finanzverwaltung lässt einen Abzug jetzt ebenfalls zu.
Nach dem BFH-Urteil vom 4.7.2012 dürfen vom Erblasser herrührende Einkommensteuerschulden als sog. Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb, der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer, abgezogen werden. Diese Entscheidung markierte einen Richtungswechsel, denn bislang waren Finanzverwaltung und Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgegangen, dass Einkommensteuerschulden des Todesjahres mangels eines rechtlichen Bestehens im Todeszeitpunkt nicht abgezogen werden dürfen.
Hinweis: Die Einkommensteuer entsteht als Jahressteuer erst mit Ablauf eines Kalenderjahres und nach vorgenannter Argumentation somit "zu spät".
Der BFH erklärt in seiner neuen Rechtsprechung, dass nicht nur am Todestag rechtlich bereits entstandene Steuerschulden abziehbar sein müssen, sondern auch jene Steuerschulden, die der Verstorbene bereits "erarbeitet" hat und die erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen. Der BFH verweist darauf, dass ein Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG lediglich voraussetzt, dass die Schuld vom Erblasser "herrührt". Daraus sei zu schließen, dass die Verbindlichkeit zum Todeszeitpunkt noch nicht voll wirksam entstanden sein muss. Maßgebend sei vielmehr, dass der Erblasser den steuerrelevanten Tatbestand noch selbst verwirklicht hat (z. B. Einkünfte selbst erzielt hat).
Finanzministerium lässt Abzug zu
Das FinMin Niedersachsen hat mit Erlass vom 26.10.2012 erklärt, dass die Finanzverwaltung der neuen Rechtsprechung folgt und private Steuerschulden des Todesjahres künftig als Nachlassverbindlichkeiten anerkennt. Diese Vorgehensweise sei einvernehmlich mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Bundesländer abgestimmt.
Es überrascht daher nicht, dass sich nun auch das FinMin Baden-Württemberg nahezu inhaltsgleich äußert. Das Ministerium weist mit Erlass vom 19.12.2012 ebenfalls darauf hin, dass die Regelung in den Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 (R E 10.8 Abs. 3 EStR) nunmehr "fallengelassen" wird, wonach Einkommensteuerschulden des Todesjahres nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sind.
Hinweis: Auch den Erlass vom 18.1.2010, in dem die Nichtabziehbarkeit geregelt war, hebt das Ministerium insoweit auf.
Das Ministerium weist darauf hin, dass die neue Verwaltungsauffassung für alle offenen Fälle gilt.
Hinweis: Der Richtungswechsel von BFH und Finanzverwaltung ist von hoher praktischer Bedeutung und zu begrüßen. Denn die bisherige Situation, dass der Erbe die Einkommensteuer des Erblassers dem Finanzamt schuldet (somit seine Bereicherung zwangsläufig mindert), die Schuld aber nicht erbschaftsteuermindernd geltend machen kann, war durchaus nicht zufriedenstellend.
Link zur Verwaltungsanweisung
FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 19.12.2012, 3 – S 381.0/36