Gleichlautende Ländererlasse v. 2.4.2007, BStBl 2007 I , 314
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 2.4.2007
Regelungen zur Anwendung des Vierten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006
Vierter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer
A. Bewertung von Grundbesitz
1. Feststellung von Grundbesitzwerten (R 124)
1 Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke sind Grundbesitzwerte festzustellen. 2 Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt maßgebend.
Hinweise 124 (6) / Entfallen
2. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
(1) 1 Abweichend von der Wertermittlung nach §§ 143, 145 bis 149 BewG ist der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert) zum Besteuerungszeitpunkt festzustellen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 138 Abs. 4 BewG). 2 Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast.
(2) 1 Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen kann der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts) nicht für die gesamte wirtschaftliche Einheit, sondern nur für Teile der wirtschaftlichen Einheit (Betriebswohnungen, Wohnteil) geführt werden. 2 Ein vom Steuerpflichtigen nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert (Verkehrswert) kann nicht mehr nach § 143 Abs. 3 BewG um 15 Prozent ermäßigt werden.
(3) 1 Beim Grundvermögen kann der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts) für die nach §§ 145 bis 149 BewG bewerteten wirtschaftlichen Einheiten geführt werden. 2 In den Fällen des § 146 Abs. 6 BewG (Mindestwert) kann der Verkehrswert nur für das bebaute Grundstück nachgewiesen werden; dies gilt auch im Sonderfall des § 147 BewG. 3 Für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts (§ 148 BewG) kann jeweils ein nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert angesetzt werden; dies gilt sinngemäß auch für die wirtschaftlichen Einheiten des § 148a BewG. 4 Der Verkehrswertnachweis für den Gesamtwert ist in diesen Fällen nicht möglich. 5 Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung ist der Verkehrswertnachweis nur für die gesamte wirtschaftliche Einheit unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten zulässig.
(4) 1 Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. 2 Das Gutachten ist für die Feststellung des Grundstückswerts nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das FA. 3 Das Gutachten ist auf seine inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung (WertV) und der Wertermittlungsrichtlinien (WertR) zu prüfen. 4 Enthält das Gutachten Mängel (z.B. methodische Mängel oder unzutreffende Wertansätze), ist es zurückzuweisen; ein Gegengutachten durch das FA ist nicht erforderlich.
(5) 1 Ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück kann als Nachweis dienen. 2 Ist ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen und sind die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt unverändert geblieben, so kann auch dieser als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen. 3 Es bestehen keine Bedenken, diesen Wert regelmäßig ohne Wertkorrekturen als Grundstückswert festzustellen.
Hinweise
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten
> BFH vom 10.11.2005 (BStBl 2005 II S. 259)
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch zeitnahen Kaufpreis
> BFH vom 2.7.2004 (BStBl 2004 II S. 703)
Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben
Ist nach § 138 Abs. 4 BewG ein nachgewiesener gemeiner Wert, der aufgrund von Grundstücksbelastungen durch Nutzungsrechte, wie z.B. Nießbrauch oder Wohnrecht, gemindert wurde, als Grundbesitzwert festgestellt worden (H 17 (3) „Berücksichtigung von Nießbrauchs- und anderen Nutzungsrechten, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben”), hat das Lagefinanzamt das für die Festsetzung der Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige FA (ErbSt-FA) hierauf hinzuweisen (gleich lautende Ländererlasse vom 1.3.2004, BStBl 2004 I S. 272)
B. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
3. Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (R 125)
(1) 1 Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 33 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. 2 Die Definition der wirtschaftlichen Einheit richtet sich im Übrigen nach § 2 BewG.