Beispiel 1 zur Freistellungsmethode
Erblasser E mit Wohnsitz in Deutschland hat seine Tochter T, die ebenfalls in Deutschland lebt, zur Alleinerbin eingesetzt. E verstirbt am 1.3.202024. Der Nachlass von Erblasser E besteht zum einen aus deutschem Vermögen (gemeiner Wert 650.000 EUR) sowie aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestelltem Vermögen i. H. v. 150.000 EUR.
Lösung
N ist in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, da sowohl Erblasser E als auch sie selbst in Deutschland ihren Wohnsitz haben. Demzufolge unterliegt grundsätzlich das gesamte Vermögen von E der deutschen Besteuerung. Ein Teil des Vermögens ist aber durch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung freigestellt.
Der steuerpflichtige Erwerb für Tochter T berechnet sich daher folgendermaßen:
Vermögensanfall (in Deutschland) |
650.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
250.000 EUR |
Auf einen steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 250.000 EUR würde aufgrund des § 19 Abs. 1 ErbStG ein Steuersatz i. H. v. 11 % anzusetzen sein. Aufgrund des Progressionsvorbehalts des § 19 Abs. 2 ErbStG ist aber der Steuersatz anzuwenden, der sich bei einem Erwerb einschließlich des ausländischem Vermögens ergeben würde, d. h. der steuerpflichtige Erwerb i. H. v. 250.000 EUR zuzüglich des ausländischen Vermögens i. H. v. 150.000 EUR = 400.000 EUR.
Bei einem Gesamterwerb i. H. v. 400.000 EUR ist ein Steuersatz von 15 % aus der Tabelle des § 19 Abs. 1 ErbStG zu entnehmen. Dieser Steuersatz ist nun zur Berechnung der Erbschaftsteuer heranzuziehen.
Die Erbschaftsteuer für Tochter T berechnet sich damit wie folgt:
Steuerpflichtiger Erwerb (Berechnung siehe oben) |
250.000 EUR |
Erbschaftsteuer |
37.500 EUR |
Die Erbschaftsteuer für Nichte N beläuft sich demnach auf 37.500 EUR.