Nach § 5 Abs. 2 ErbStG gehört eine Ausgleichsforderung in den folgenden Fällen nicht zum Erwerb des § 3 ErbStG und § 7 ErbStG:
a) Der Zugewinn wird in anderer Weise als durch den Tod des Ehegatten oder Lebenspartners beendet.
Dies kann zum einen die Beendigung der Ehe durch Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft sein. Oder die Ehegatten (eingetragenen Lebenspartner) nehmen einen Wechsel des Güterstands vor.
Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung bei Ehegatten
Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. EM und EF kommen überein, dass sie in den Güterstand der Gütertrennung wechseln wollen. Dies erfolgt am 1.10.2019. Der während der Zugewinngemeinschaft erzielte Zugewinn des EM beträgt 500.000 EUR und der Zugewinn der EF 120.000 EUR, damit übersteigt der Zugewinn des EM den Zugewinn der EF um 380.000 EUR. Die Ehefrau EF hat demnach einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 190.000 EUR (1/2 von 380.000 EUR).
Lösung:
Die Ausgleichsforderung der EF in Höhe von 190.000 EUR unterliegt nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Schenkungsteuer.
Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung bei eingetragenen Lebenspartnern
Die eingetragenen Lebenspartner G und H leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Lebenspartner wechseln am 15.10.2019 in den Güterstand der Gütertrennung. G hat während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft einen Zugewinn in Höhe von 750.000 EUR und H einen Zugewinn in Höhe von 180.000 EUR erzielt. Der Zugewinn des G übersteigt den Zugewinn des H somit um 570.000 EUR. Für den eingetragenen Lebenspartner H ergibt sich dementsprechend ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 285.000 EUR (1/2 von 570.000 EUR).
Lösung:
Auch die Ausgleichsforderung des eingetragenen Lebenspartners H in Höhe von 285.000 EUR unterliegt nicht der Besteuerung durch die Schenkungsteuer (§ 5 Abs. 2 ErbStG).
b) Ausgleich des Zugewinns nach § 1372 BGB
Das heißt, ein Ehegatte verstirbt und der überlebende Ehegatte ist entweder testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen worden oder er wurde zwar Erbe oder Vermächtnisnehmer, hat aber die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen. Gleiches gilt auch für eingetragene Lebenspartner.
Überlebender Ehegatte schlägt Erbschaft aus
Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beide haben eine Tochter T. Die Ehefrau EF verstirbt, ohne dass sie testiert hat. Der während der Zugewinngemeinschaft erzielte Zugewinn der EF beträgt 700.000 EUR und der Zugewinn des EM 160.000 EUR, damit übersteigt der Zugewinn der EF den Zugewinn des EM um 540.000 EUR. Der Zugewinnausgleichsanspruch für EM beträgt demnach 270.000 EUR (1/2 von 540.000 EUR). Das Nachlassvermögen der EF beläuft sich auf 1.600.000 EUR. EM schlägt die Erbschaft aus.
Lösung:
Zunächst hat der Ehemann EM Anspruch auf den Ausgleich des Zugewinns nach § 1372 Abs. 2 BGB in Höhe von 270.000 EUR. Dieser Anspruch bleibt nach § 5 Abs. 2 ErbStG von der Erbschaftsbesteuerung ausgenommen.
Darüber hinaus steht dem EM aber noch der kleine Pflichtteil nach § 1372 Abs. 3 BGB zu. Dieser errechnet sich wie folgt. Der gesetzliche Erbteil für EM beträgt neben seiner Tochter T 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB), der Pflichtteil beläuft sich gemäß § 2303 BGB auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils und ergibt damit 1/8. Im Ergebnis beträgt der Pflichtteil damit 166.250 EUR (1/8 des Nachlassvermögens von 1.600.000 EUR ./. Ausgleichsanspruch 270.000 EUR). Dieser Betrag unterliegt der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
- Vorzeitiger Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB. Nach dieser Vorschrift ist ein solcher möglich, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre getrennt gelebt haben.
- Vorzeitiger Zugewinnausgleich nach § 1386 BGB. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, welche sich aus den ehelichen Verpflichtungen ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass der Ehegatte sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird.
- Ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen Dritte, da der andere Ehegatte unentgeltliche Zuwendungen an den Dritten gemacht hat, um den Ehegatten zu benachteiligen (§ 1390 BGB).
Vorgenanntes gilt auch für eingetragene Lebenspartner, da § 6 Satz 2 LPartG auf die entsprechenden Vorschriften verweist.
Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 ErbStG sieht § 5 Abs. 2 ErbStG keine Einschränkungen vor.
Dies bedeutet im Einzelnen, dass
- die gesetzliche Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB anzuwenden ist, wonach vermutet wird, dass das Endvermögen eines Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartners) seinen Zugewinn darstellt, wenn kein Verzeichnis des Anfangsvermögens erstellt worden ist;
- abweichende güterrechtliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Beachtung finden;
- keine Begrenzung der Ausgleichsforderung auf das Steuerwertniveau gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG vorzunehmen ist.
Steuerfreiheit der tatsächlichen Zugewinnausgleichsford...