In den Zeilen 2 bis 4 ist der letzte Wohnsitz des Erblassers einzutragen. Hiermit überprüft das Finanzamt insbesondere die persönliche Steuerpflicht des Erwerbers.
In Zeile 4 ist zusätzlich die Staatsangehörigkeit anzugeben.
Zu unterscheiden ist zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht des Erwerbers (zur Option der beschränkten Steuerpflicht zur unbeschränkten Steuerpflicht siehe weiter unten). Dies beurteilt das Finanzamt aus den Angaben der Zeilen 5 bis 6 der "Anlage Erwerber".
Unbeschränkte Steuerpflicht ist gegeben, wenn der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer war. Dabei gelten als Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG):
- Natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie diese Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. § 8 AO). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat dagegen jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO).
- Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (sog. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht).
- Deutsche Auslandsbeamte und die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben.
Infolge der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsbesteuerung, unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt. Es kommt somit das Weltvermögensprinzip zur Anwendung.
Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Großmutter G mit Wohnsitz in Koblenz hat ihren Enkel, der in Paris lebt, zum Universalerben eingesetzt. G verstirbt.
Lösung: Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht des Enkels (Erbe) sind erfüllt, da G die Inländereigenschaft erfüllt. Der Wohnsitz des Enkels ist unerheblich.
Doppelbesteuerungsabkommen
Zur Einschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht kann es jedoch durch ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit einem anderen Staat kommen. Zurzeit existieren DBA mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA. Das DBA Österreich wurde ab dem 1.1.2008 außer Kraft gesetzt. Schweden erhebt seit dem 1.1.2005 keine Erbschaftsteuer mehr. Eine Übersicht über den Stand der geltenden Abkommen zum 1.1.2011 geben die H E 2.1 ErbStH 2011.
Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Progressionsvorbehalt des § 19 Abs. 2 ErbStG zu beachten: Ist ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung aufgrund eines DBA entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.
Waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers weder der Erblasser noch der Erwerber Inländer, tritt beschränkte Erbschaftsteuerpflicht ein. Sie erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen (§ 121 BewG). Zum Inlandsvermögen in diesem Sinne zählen im Inland befindliche
- land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
- Grundvermögen;
- Betriebsvermögen: Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Wann eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter gegeben ist, ergibt sich aus § 12 AO und § 13 AO.
- Beteiligungen an einer inländischen Kapitalgesellschaft: Hier ist Voraussetzung, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes allein oder zusammen mit ihm nahe stehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG als Eigentümer der übertragenen Anteile mindestens zu 10 % am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
- Nutzungsrechte, wenn sie an einem Wirtschaftsgut bestehen, das in § 121 BewG als Inlandsvermögen aufgeführt ist.
- Typisch stille Beteiligungen beschränkt steuerpflichtiger Personen an inländischen Unternehmen. Dagegen gehören Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung nicht zum Inlandsvermögen.
Die beschränkte Steuerpflicht hat z. B. Auswirkungen auf den persönlichen Freibetrag, da dieser hier nur 2.000 EUR beträgt. Außerdem wird bei beschränkter Steuerpflicht dem Ehegatten/Kind oder eingetragenen Lebenspartner auch der Versorgungsfreibetrag nicht gewährt. Allerdings kommt der Steuersatz nach § 19 ErbStG uneingeschränkt zur Anwendung.
Hinzuweisen sei hier noch auf ein Urteil des EuGH, wonach es mit dem Europarecht nicht vereinbar ist, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland (in dem Urteilsfall der Schweizerischen Eidgenossenschaft) hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest ein...