Ehegatten (oder der eingetragene Lebenspartner) können aber auch vertraglich (durch notariellen Ehevertrag) die Gütertrennung vereinbaren (§ 1414 BGB). Aber auch nach Eingehung der Ehe können die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner den Güterstand aufheben oder ändern.

Das Erbrecht des Güterstands der Gütertrennung sieht wie folgt aus:

Neben Verwandten der ersten Ordnung (z. B. die Abkömmlinge) erbt der überlebende Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner) 1/4 des Nachlasses. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (z. B. die Eltern) und neben Großeltern erbt der überlebende Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner) die Hälfte des Nachlasses.

Sonderregelung: Lebten die Ehegatten (oder der eingetragene Lebenspartner) beim Erbfall im Güterstand der Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Sonderregelung bei Gütertrennung

Die Eheleute E leben seit ihrer Eheschließung im Güterstand der Gütertrennung. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Der Ehemann verstirbt und hinterlässt einen Nachlass i. H. v. 660.000 EUR. Ein Testament liegt nicht vor.

Lösung: Aufgrund des fehlenden Testaments tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Ehefrau erbt neben den gemeinsamen Kindern 1/3 des Nachlasses (220.000 EUR). Die gemeinsamen Kinder erhalten ebenfalls jeweils 1/3 (220.000 EUR) der Erbschaft.

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