Ehegatten (oder der eingetragene Lebenspartner) können aber auch vertraglich (durch notariellen Ehevertrag) die Gütertrennung vereinbaren (§ 1414 BGB). Aber auch nach Eingehung der Ehe können die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner den Güterstand aufheben oder ändern.
Das Erbrecht des Güterstands der Gütertrennung sieht wie folgt aus:
Neben Verwandten der ersten Ordnung (z. B. die Abkömmlinge) erbt der überlebende Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner) 1/4 des Nachlasses. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (z. B. die Eltern) und neben Großeltern erbt der überlebende Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner) die Hälfte des Nachlasses.
Sonderregelung: Lebten die Ehegatten (oder der eingetragene Lebenspartner) beim Erbfall im Güterstand der Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).
Sonderregelung bei Gütertrennung
Die Eheleute E leben seit ihrer Eheschließung im Güterstand der Gütertrennung. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Der Ehemann verstirbt am 10.1.2023 und hinterlässt einen Nachlass i. H. v. 660.000 EUR. Ein Testament liegt nicht vor.
Lösung: Aufgrund des fehlenden Testaments tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Ehefrau erbt neben den gemeinsamen Kindern 1/3 des Nachlasses (220.000 EUR). Die gemeinsamen Kinder erhalten ebenfalls jeweils 1/3 (220.000 EUR) der Erbschaft.
Zu beachten sind hier auch die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020. Hiernach gilt zur Berechnung der Ausgleichsforderung noch Folgendes: Sind bei der Ermittlung der Bereicherung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners Steuerbefreiungen berücksichtigt worden, gilt die Ausgleichsforderung im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Werts des Endvermögens zum ungeminderten Wert des Endvermögens des Erblassers nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG.
Begründung
Nach der derzeitigen Ausgestaltung des § 5 Abs. 1 ErbStG bewirkt diese eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners.
Sie entsteht dadurch, dass der Zugewinn und die daraus errechnete Ausgleichsforderung nach den bürgerlich-rechtlich maßgebenden Verkehrswerten des Anfangs- und Endvermögens ermittelt wird ohne Rücksicht darauf, ob für das maßgebende Endvermögen, zu dem auch das im Nachlass vorhandene Vermögen gehört, Steuerbefreiungen gewährt werden. Im Gegensatz dazu kann der erbschaftsteuerrechtlich maßgebende Wert des erworbenen Nachlassvermögens wegen der Anwendung von Befreiungsvorschriften in erheblichem Umfang gemindert sein.
Um diese Doppelbegünstigung auszuschließen, wird durch die neue Einfügung de § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert.
Zeitliche Anwendung
Die Gesetzesänderung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht.