Die Zeilen 13 bis 17 betreffen die Gewährung des besonderen Versorgungsfreibetrags (vgl. § 17 ErbStG). Der überlebende Ehegatte und der überlebende eingetragene Lebenspartner erhält neben dem persönlichen Freibetrag i. H. v. 500.000 EUR einen besonderen Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000 EUR
Der Versorgungsfreibetrag wird aber gekürzt, wenn dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner aus Anlass des Tods des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen. Die Kürzung erfolgt in Höhe des Kapitalwerts dieser Bezüge. Zur Berechnung des Kapitalwerts siehe auch R E 17 Abs. 3 ErbStR 2011. Bezüge in diesem Sinne sind z. B.:
- Bezüge aus der Sozialversicherung,
- Bezüge der Hinterbliebenen von Beamten, Richtern und Soldaten,
- sonstige gesetzlich geregelte Hinterbliebenenbezüge nach dem Diätengesetz des Bundes und der Länder,
- Bezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe (z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte) aus einer berufständischen Pflichtversicherung zustehen,
- vertraglich vereinbarte Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers.
In Zeile 14 ist anzukreuzen, wenn keine Ansprüche als Hinterbliebener des Erblassers auf gesetzliche bzw. vertragliche Versorgungsbezüge zustehen (zweites Kästchen "nein").
Stehen dem Hinterbliebenen vorgenannte Versorgungsbezüge zu, so ist das erste Kästchen ("ja") in der Zeile 14 anzukreuzen.
Anzugeben sind in Zeilen 16 und 17 neben dem Namen des Zahlungsverpflichteten der Jahresbetrag der Bruttobezüge (Krankenversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer sind nicht abzuziehen), bei nicht auf Lebenszeit des Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner) gewährten Versorgungsbezügen auch die voraussichtliche Laufzeit, und auch Einmalbeträge. Der Kapitalwert wird vom Finanzamt errechnet.
Auch Kinder und Stiefkinder haben bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres neben dem persönlichen Freibetrag i. H. v. 400.000 EUR einen Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag. Dieser beträgt je nach Alter des Kindes zwischen 10.300 EUR und 52.000 EUR.
Der Versorgungsfreibetrag wird aber ebenfalls gekürzt, wenn dem Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen. Die Kürzung erfolgt in Höhe des Kapitalwerts dieser Bezüge. Anzugeben sind in Zeilen 16 bis 17 neben dem Namen des Zahlungsverpflichteten der Jahreswert der Bruttobezüge sowie Einmalbeträge. Auch hier wird der Kapitalwert durch das Finanzamt ermittelt.
Voraussetzung unbeschränkte Steuerpflicht
Der besondere Versorgungsfreibetrag kommt nur bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht zur Anwendung. Ab 2012 besteht für den beschränkt steuerpflichtigen Erwerber die Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren (siehe § 2 Abs. 3 ErbStG) Dies führt dann dazu, dass dem Erwerber auch der besondere Versorgungsfreibetrag zusteht. Auf die Änderungen ab dem 25.6.2017 wird hier nur hingewiesen. Bis zum 24.6.2017 gelten die bisherigen Regelungen.