Enthält der sonstige Erwerb Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke), ist dieser mit dem gemeinen Wert in Zeile 41 zu erfassen.

  • Gehört der sonstige Erwerber der Steuerklasse I an (insbesondere der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner und Abkömmlinge), steht ihm hier ein Freibetrag i. H. v. 41.000 EUR zu.
  • Für sonstige Erwerber der Steuerklassen II und III kommt ein Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR zur Anwendung.

Für letztere Erwerber gilt aber die Besonderheit, dass es hier nur einen zusammengefassten Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände gibt. Zum Hausrat gehören z. B. die Wohnungseinrichtung, Geschirr, Bücher oder das Fernsehgerät. Persönliche Gegenstände wie z. B. Uhren oder Schmuck fallen nicht unter den Hausrat.

Enthält der sonstige Erwerb andere bewegliche Gegenstände, so sind diese mit dem gemeinen Wert in Zeile 42 zu erfassen.

  • Gehört der sonstige Erwerber der Steuerklasse I an, steht ihm ein Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR zu.
  • Für sonstige Erwerber der Steuerklassen II und III wird ebenfalls ein Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR abgezogen.

Andere bewegliche Gegenstände sind z. B. Musikinstrumente, Schmuck, Uhren, Tiere oder Kraftfahrzeuge. Ferner fallen hierunter auch Kunstgegenstände, sofern diese nicht schon von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst werden.

Der jeweilige Freibetrag wird vom Finanzamt von Amts wegen abgezogen. Die obigen Freibeträge kann jeder einzelne Erwerber beanspruchen. Sind also mehrere Erwerber vorhanden, erhält jeder Erwerber den Freibetrag. Ergibt sich aber ein Freibetragsüberschuss, dann kann dieser nicht von einem anderen Miterwerber genutzt werden.[1]

 
Wichtig

Ausnahmen

Die vorgenannten Freibeträge werden aber nicht für Gegenstände gewährt, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, unbearbeitete Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Sind Schulden vorhanden, die mit diesen Gegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, so können diese voll abgezogen werden.

In Betracht kommen hier die Erwerbe von Todes wegen. Damit auch das Sachvermächtnis.

[1] vgl. Preißer, in Preißer, Rödl, Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer Kompakt-Kommentar, 2018, § 13 ErbStG Rn. 21.

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