Bei Nacherbschaften und Nachvermächtnissen sind die Zeilen 44 bis 46 zu beachten.

In der Zeile 44 ist der Wert des Erwerbs anzugeben. Besteht dieser aus einer Vielzahl von Vermögensgegenständen was regelmäßig der Fall sein wird dann soll eine Einzelaufstellung der Vermögensgegenstände beigefügt werden.

In der Zeile 45 ist das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum vorverstorbenen Erblasser einzutragen. Die Angabe soll wie folgt erfolgen: Der Erwerber ist … des Erblassers (beispielsweise Sohn, Tochter, Kind des Sohnes oder der Tochter (nicht Enkel eintragen), Sohn des Bruders (nicht Neffe eintragen).

 
Hinweis

Enkelkinder

Handelt es sich um Enkelkinder muss zusätzlich angegeben werden, ob es sich um den Abkömmling eines noch lebenden oder eines verstorbenen Kindes handelt.

In der Zeile 46 ist anzugeben, ob die Versteuerung nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Vorverstorbenen beantragt wird. Hierzu ist das entsprechende Kästchen anzukreuzen (ja).

Wird das Kästchen (nein) angekreuzt, so erfolgt die Besteuerung im Verhältnis zum Vorerben bzw. Vorvermächtnisnehmer.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge