Steuerklasse beim Vermächtnis: Was bei einem betagten Vermächtnis anders ist
Auf die Steuerklasse kommt es an. Das gilt nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern auch bei der Erbschaftsteuer. Je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis ein Erblasser zu den im Testament bedachten Personen steht, können die finanziellen Auswirkungen erheblich sein. Das heißt: Je näher die Beteiligten miteinander verwandt sind, desto günstiger ist die Steuerklasse. Wer jetzt aber denkt, damit ist die Besteuerung in jedem Fall klar, der irrt. Denn mancher Bedachte erhält statt eines Erbes ein Vermächtnis. Und nicht immer folgt eine Erbschaft der vorgesehenen Reihenfolge.
Besteuerung eines Nachvermächtnisses
Welche Konsequenzen der vorzeitige Tod eines Vermächtnisnehmers für die Besteuerung hat, zeigt sich in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 31.8.2021, II R 2/20). Dabei hatte der bereits 1957 verstorbene Erblasser seine Ehefrau im Testament als Alleinerbin eingesetzt. Ein Grundstück hatte er jedoch seinem Neffen vermacht, wobei das Vermächtnis erst nach dem Tod der Erbin übertragen werden sollte. Vorgesorgt hatte der Mann auch für den Fall, dass sein Neffe zwar nach ihm, aber vor seiner Frau sterben sollte. An seine Stelle sollten dann dessen zwei Söhne treten.
Tatsächlich kam es so, dass die ursprüngliche Erbin den Vermächtnisnehmer um wenige Monate überlebte und das Grundstück an die Großneffen überging. Das zuständige Finanzamt berechnete daher die zu zahlende Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse III, in der die höchsten Steuersätze zu zahlen sind. Einer der beiden Brüder war damit nicht einverstanden und klagte vor dem Hessischen Finanzgericht. Nach seiner Ansicht beerbte er in der Nachfolge des Vermächtnisses seinen Vater und nicht die Großtante. Diesem Argument folgten die Richter jedoch nicht und wiesen die Klage ab.
BFH: Unterscheidung verschiedener Vermächtnisformen
Betagtes Vermächtnis
Der Einschätzung der Vorinstanz folgte auch der Bundesfinanzhof. Grund dafür ist, dass es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes betagtes Vermächtnis handelt. Das heißt, dass das Vermächtnis selbst zwar mit dem Tod des Erblassers entstanden ist. Fällig wurde es aber erst zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich nachdem die ursprüngliche Alleinerbin ebenfalls verstorben war. Das bedeutet gleichzeitig, dass hier die Erbin zunächst auch als Vermächtnisnehmerin zu sehen ist. Der Neffe, der ihr in dieser Funktion nachfolgt, hätte das ihm zugedachte Grundstück dann von ihr und nicht schon von seinem Onkel erhalten.
Anlass für die Besteuerung ist bei einer solchen Zulassung erst der Tod des Beschwerten. So wird derjenige bezeichnet, der ein Vermächtnis zu erfüllen hat. Ist der Vermächtnisnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits selbst verstorben und ist für diesen Fall ein zweiter Vermächtnisnehmer bestimmt, erhält er sein Vermächtnis von dem beschwerten Erben. Entscheidend für die Zuordnung der Steuerklasse ist daher das Verwandtschaftsverhältnis zwischen diesen beiden Personen.
Nachvermächtnis
Anders als ein betagtes Vermächtnis wird dagegen das Nachvermächtnis im Erbschaftsteuerrecht behandelt. Genau wie bei der Nacherbschaft wird hier grundsätzlich fingiert, dass der Nachvermächtnisnehmer das ihm Zugedachte vom Vorvermächtnisnehmer erhält. Aus der Beziehung der beiden zueinander ergibt sich dann wiederum die Steuerklasse. Auf Antrag ist in diesem Fall außerdem die Besteuerung nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser möglich.
Praxistipp: Wissenswertes zum Vermächtnis
Während Erben Rechtsnachfolger eines Verstorbenen werden und damit neben allen Gegenständen, Forderungen und Rechten auch seine Pflichten und Schulden übernehmen, erhalten Vermächtnisnehmer nur die ihnen zugedachten Objekte. Weitere Verpflichtungen entstehen ihnen daraus nicht. Was genau zum Vermächtnis gehört, ergibt sich aus dem Testament oder einem Erbvertrag. Da die gesetzliche Erbfolge keine Vermächtnisnehmer vorsieht, muss ein solches Schriftstück zwingend vorliegen.
Ihren Anspruch auf das Vermächtnis müssen Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben geltend machen. Diese sind wiederum verpflichtet, die vermachten Gegenstände auszuhändigen oder zu übertragen. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Erblasser diese daher genau beschreiben. Bei Zweifeln versucht ansonsten das Nachlassgericht, dessen Willen auszulegen.
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