Hat der Erwerber vom Erblasser Vorschenkungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren erhalten, werden diese mit dem Letzterwerb zusammengerechnet.
Erwerbe vor 1.1.2009
Dabei verlieren die einzelnen Erwerbe aber nicht ihre Selbstständigkeit. Es sind auch Erwerbe aus der Zeit vor dem 1.1.2009 einzubeziehen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Dies bewirkt, dass die persönlichen Freibeträge innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nur einmal gewährt werden. Auch verhindert die Vorschrift einen Progressionsvorteil. Die 10-Jahresfrist ist rückwärts gerichtet zu berechnen. Hat der Letzterwerb z. B. am 22.12.2015 stattgefunden, reicht die Frist bis zum 23.12.2005.
Frühere Erwerbe werden wie folgt berücksichtigt: Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (sog. fiktive Steuer). Dabei ist die Steuer ist so zu berechnen, dass sich der dem Steuerpflichtigen zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden ist. Anstelle der fiktiven Steuer ist die für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn sie höher ist. Sollte die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer höher als die für den Gesamterwerb errechnete Steuer sein, wird die Steuer für den Letzterwerb auf 0 EUR festgesetzt. Eine Erstattung der Mehrsteuer erfolgt nicht.
Neuerungen ab 2009
Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der fiktiven Steuer bzw. tatsächlich zu entrichtenden Steuer nicht unterschritten werden.
Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht vor dem Ende der für eine Änderung des Bescheids für den früheren Erwerb maßgebenden Festsetzungsfrist. Dasselbe gilt für den Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit es lediglich zu einer Änderung der anrechenbaren Steuer führt.
Hinsichtlich der Festsetzungsfrist ist Folgendes zu beachten.
Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist bei einem rückwirkenden Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Beginn wird jedoch in Fällen des Unterschreitens der Lohnsummengrenze und des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen gem. § 13a Abs. 6 Satz 3 ErbStG und § 19a Abs. 5 Satz 3 ErbStG auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Finanzbehörde hinausgeschoben. Für diese Fälle wird analog in § 14 Abs. 2 ErbStG auch die Festsetzungsfrist für den Nacherwerb hinausgeschoben.
Sind keine Vorschenkungen erfolgt, ist dies in Zeile 48 anzukreuzen.
In den Zeilen 50 bis 52 sind alle Vorschenkungen vom Erblasser einzutragen. Einzutragen sind die Art, der Wert und der Zeitpunkt der Zuwendung.
Bei einer Grundstücksschenkung ist zu beachten, dass die Zuwendung des Grundstücks nicht erst mit Eintragung ins Grundbuch erfolgt, sondern schon dann, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in die Lage versetzt wird, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken.
Darüber hinaus sind das Finanzamt und die Steuernummer einzutragen, bei dem die Veranlagung der Vorschenkung erfolgte.
Anzuzeigen sind auch die Vorschenkungen des Erblassers, die dem Finanzamt bisher nicht angezeigt wurden. Werden sie nicht angegeben, kann das zu einer Steuerhinterziehung führen.
Wurde für eine Vorschenkung ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt, dann ist dies in Zeile 53 anzukreuzen und gleichzeitig ist anzugeben, welche (durch Angabe der Zeilennummer).