Der Erwerb eines begünstigten Familienheims wird nicht mit Vorerwerben vom Erblasser zusammengerechnet. Es kommt hier also zu keiner Zusammenrechnung nach den Grundsätzen des § 14 ErbStG.

Als begünstigter Erwerb kommt nicht nur der Erbfall in Betracht, sondern alle Erwerbe von Todes wegen (z. B. im Wege des Vermächtnisses oder der Auflage).

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