Stehen mit einem steuerbefreiten Familienheim Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang, dann sind diese nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit dem Familienheim setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet.

 
Hinweis

Kinder: Schuldenabzug bei Erwerb eines Familienheims mit mehr als 200 qm

Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.[1] Erwirbt ein Kind ein Familienheim mit Fläche von mehr als 200 qm, betrifft die Schuldenkürzung nur den Teil der Verbindlichkeiten, der auf den begünstigten Teil des Familienheims entfällt. Die Schulden, soweit sie auf den nicht begünstigten Teil entfallen, können steuermindernd abgezogen werden.[2]

In Zeile 23 sind mit dem Grundstück zusammenhängende Schulden und Lasten aufzuführen und in Zeile 24 ist deren Wert anzugeben. Die entsprechenden Unterlagen sind beizufügen.

[1] Vgl. Tz. 2.4
[2] R E 13.4 Abs. 7 Satz 7 ErbStR 2019.

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