Der Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen (Testament) oder rechtsgeschäftlichen Verfügung (Erbvertrag) des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (Weitergabeverpflichtung ).
Hierunter zählen insbesondere folgende Anwendungsfälle:
- Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind
- Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind
- ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder
- Auflagen des Erblassers oder Schenkers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.
Sofern Miterben aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers verpflichtet sind oder sich darauf verständigen, im Rahmen der Nachlassteilung begünstigtes Vermögen auf einen Miterben zu übertragen, und vollziehen sie das auch tatsächlich, können die übertragenden Miterben die Steuerbefreiung für das vermietete Objekt nicht in Anspruch nehmen.
Begünstigungstransfer
Gibt der übernehmende Miterbe für den Erwerb des über seinen Erbanteil hinausgehenden Teils des begünstigten Vermögens nicht begünstigtes Vermögen hin, welches er vom Erblasser erworben hat, wird der Miterbe so gestellt, als habe er von Anfang an das begünstigte Vermögen erworben.
Ist dies nicht der Fall, ist in der Zeile 7 "Nein" anzukreuzen. Wurde ja angekreuzt, dann ist in der Zeile 8 auch der Wert des erhaltenen Anteils anzugeben.
Weiterhin ist in der Zeile 10 und 11 die Art und der Wert der aus dem Nachlass hingegebenen Vermögensgegenstände anzugeben bzw. auf einem Beiblatt zu erläutern.
Hierbei ist zu beachten, dass die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten, die mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als hingegebenes Vermögen gelten.
Aus zeitlicher Sicht gilt Folgendes:
§ 13c Abs. 2 Satz 3 ErbStG verlangt, dass die Übertragung im "Rahmen der Teilung des Nachlasses" erfolgt und benennt dafür keinen konkreten Zeitraum. Deshalb kann bei einer Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften eine Begünstigung auch zu gewähren sein, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall geschlossen wird. Ob die Übertragung noch im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt, ist nach Ansicht des BFH durch eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu prüfen.
Neue Willensbildung führt zur nicht begünstigten Übertragung
Jedoch ist noch Folgendes zu beachten:
Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei ein nach § 13d ErbStG begünstigtes Grundstück gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, ist die Übertragung nicht begünstigt.
Beispiele zur Weitergabeverpflichtung finden sich in den H E 13d ErbStH 2019.