Einschlägig für die Steuerentlastung für Unternehmensvermögen sind die §§ 13a und 13b, 13c, 19a, 28, 28a ErbStG.
Hinzuweisen ist hier auch auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz, das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Dieser besagt Folgendes:
- Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
- Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
Des Weiteren zu beachten sind die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 sowie die Erbschaftsteuerhinweise 2019. Darüber hinaus müssen auch weitere Verwaltungsanweisungen des Bundes und der Länder Beachtung finden. Aktuell sind dies u. a.:
Gleich lautende Ländererlasse vom 19.6.2024 zur Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG.
Gleich lautende Ländererlasse vom 22.12.2023 zur Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH, Urteils vom 26.7.2022. Dabei finden die Erlasse auch Anwendung auf die ab 1.6.2016 geltende Rechtslage. Er ist anzuwenden auf alle noch offenen Fälle.
BMF-Schreiben vom 1.12.2023, in welchem die ab 1.1.2024 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gemacht wurden.
OFD Frankfurt vom 12.5.2023 zu den Rückausnahmen vom Verwaltungsvermögen nach § 13 b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG.
Gleich lautende Ländererlasse vom 13.10.2022 zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens.
Gleich lautende Ländererlasse vom 5.10.2022 zu Anwendungsfragen bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei einer Option nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung.
Gleich lautende Ländererlasse vom 13.12.2021 zur Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union.
Gleich lautende Ländererlasse vom 13.9.2021 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12.2020.
An Rechtsprechung ist das BFH, Urteil vom 26.7.2022 zu beachten, zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen.
Sowie das BFH, Urteil vom 15.5.2024 zum Transfer der Steuerbegünstigung für begünstigtes Betriebsvermögen unter Miterben.