(1) 1Bei der Ermittlung des Vermögenswerts ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem Wert im Besteuerungszeitpunkt (§§ 9, 11 ErbStG) zugrunde zu legen, der sich bei Anwendung des § 12 Abs. 2, 5 und 6 ErbStG ergibt. 2Für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften sowie für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen können die Steuerbilanzwerte übernommen werden, sofern dies im Einzelfall nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt und deshalb eine besondere Wertermittlung nach § 12 Abs. 2, 5 und 6 ErbStG vorzunehmen ist.3Der Geschäfts- oder Firmenwert sowie die Werte von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern sind nicht in die Ermittlung des Vermögens einzubeziehen.
(2) 1Entsteht die Steuer zu einem Zeitpunkt, der nicht mit dem Schluß des Wirtschaftsjahrs übereinstimmt, auf das die Kapitalgesellschaft einen regelmäßigen jährlichen Abschluß macht, und erstellt die Kapitalgesellschaft keinen Zwischenabschluß, der den Grundsätzen der Bilanzkontinuität entspricht, kann aus Vereinfachungsgründen der Wert desVermögens der Kapitalgesellschaft zum Besteuerungszeitpunkt aus der auf den Schluß des letzten vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahrs erstellten Steuerbilanz abgeleitet werden (Absatz 3). 2Dabei ist zunächst von den Bilanzansätzen für die Wirtschaftsgüter, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden und sonstigen Abzüge auszugehen, die bei einer Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft (→ R 114 ff.) anzusetzen sind (Ausgangswert). 3Betriebsgrundstücke sind mit dem Grundbesitzwert im Besteuerungszeitpunkt (§§ 138 ff. BewG), zum Betriebsvermögen gehörende Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an inländischen Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften sind mit dem Wert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. 4Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Aus dem Ausgangswert (Absatz 2) ist der Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf den Besteuerungszeitpunkt unter vereinfachter Berücksichtigung der im Vermögen der Kapitalgesellschaft bis zum Besteuerungszeitpunkt eingetretenen Veränderungen abzuleiten. 2Als Korrekturen kommen insbesondere in Betracht:
1. |
Hinzurechnung des Gewinns bzw. Abrechnung des Verlustes, der auf den Zeitraum vom letzten Bilanzstichtag vor dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Besteuerungszeitpunkt entfällt. 2Auszugehen ist dabei vom Gewinn laut Steuerbilanz. 3Der Gewinn oder Verlust ist zu korrigieren, soweit darin Abschreibungen (Normal-AfA, erhöhte AfA, Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen) oder andere Aufwendungen auf betrieblichen Grundbesitz enthalten sind, die das Ergebnis gemindert haben. 4Gewinn oder Verlust und Abschreibungen oder andere Aufwendungen bis zum Besteuerungszeitpunkt sind, soweit dies nicht im Einzelfall zu unangemessenen Ergebnissen führt, zeitanteilig aus den entsprechenden Jahresbeträgen zu berechnen; |
2. |
Berücksichtigung von Vermögensänderungen infolge Veräußerung oder Erwerb von Anlagevermögen, insbesondere von Betriebsgrundstücken, Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen von Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an Personengesellschaften, soweit sie sich nicht bereits nach Nummer 1 ausgewirkt haben; |
3. |
Vermögensabfluß durch Gewinnausschüttungen; |
4. |
Vermögenszuführungen oder -abflüsse infolge von Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen; |
5. |
Vermögenszuführungen durch verdeckte Einlagen. |
(4) 1Der nach Absatz 1 oder Absatz 2 und 3 ermittelte Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft am Besteuerungszeitpunkt ist mit dem Nennkapital der Gesellschaft (→ R 97 Abs. 2) zu vergleichen. 2Der sich ergebende Hundertsatz stellt den Vermögenswert der Kapitalgesellschaft dar; er ist den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen.