(1) 1Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 141 Abs. 1 BewG) setzt weder eine Mindestgröße noch vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln usw. voraus. 2Auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das gemäß § 69 BewG nicht zum Grundvermögen zu rechnen ist, kann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. 3Mehrere Flächen werden ohne Rücksicht auf ihre räumliche Lage unter der Voraussetzung zu einer wirtschaftlichen Einheit vereinigt, dass sie zusammen bewirtschaftet werden und zwischen ihnen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. 4Das ist zu verneinen, wenn die Bewirtschaftung abgelegener Flächen von der Hofstelle oder einem sonstigen Sitz der Betriebsleitung aus nach der Verkehrsauffassung nicht möglich ist oder der Betriebsinhaber keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und eigene Aufsicht über die sachdienliche Nutzung dieser Flächen hat. 5Besonderheiten der jeweiligen Nutzung sind zu berücksichtigen.
(2) 1In den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen (§ 34 Abs. 4 BewG). 2Diese Vorschrift gilt sowohl für im ganzen verpachtete Betriebe als auch für einzeln verpachtete Flächen (Stückländereien). 3Wird ein Betrieb im ganzen verpachtet, bildet er zusammen mit den dem Pächter gehörenden Betriebsmitteln und Gebäuden, die auf dem zum Betrieb gehörenden Grund und Boden errichtet sind, eine wirtschaftliche Einheit.
(3) 1Stückländereien bilden eine wirtschaftliche Einheit für sich (§ 34 Abs. 7 BewG). 2Unter den Begriff der Stückländereien fallen auch die Flächen, die aus einem vollständigen Betrieb, zu dem Gebäude und Betriebsmittel gehören, verpachtet werden, da die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern, die der Bewirtschaftung dieser Fläche dienen, nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. 3Bei nur vorübergehender Verpachtung (i.d.R. weniger als sechs Jahre) kann in diesen Fällen die Bildung einer besonderen wirtschaftlichen Einheit unterbleiben. 4Mehrere Stückländereien in der Hand eines Eigentümers können zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. 5Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) sind regelmäßig Stückländereien.
(4) 1Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an Wirtschaftsgütern, die einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts gehören, ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn die Wirtschaftsgüter dauernd im Betrieb genutzt werden (§ 34 Abs. 6 BewG). 2Das gilt auch, wenn an der Gesellschaft oder Gemeinschaft Personen beteiligt sind, die nicht Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind.
(5) 1Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben, sind außer den Wirtschaftsgütern (§ 33 Abs. 2 BewG), die der Gesellschaft oder Gemeinschaft gehören, auch die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter oder Gemeinschafter stehenden und dem Betrieb zu dienen bestimmten Wirtschaftsgüter, z. B. Nutzflächen, Gebäude oder Betriebsmittel, in den Betrieb einzubeziehen. 2Dies gilt nicht für die Betriebswohnungen und den Wohnteil.
(6) Betriebsteil, Betriebswohnung und Wohnteil können jeweils für sich einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden.