(1) 1Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen (→ §§ 95 ff. BewG; R 114 ff.), sind nach § 12 Abs. 5 und 6 ErbStG für den Bestand und die Bewertung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (Besteuerungszeitpunkt, → §§ 9, 11 ErbStG) maßgebend. 2Für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften sowie für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen können die Steuerbilanzwerte bzw. die ertragsteuerlichen Werte übernommen werden, sofern dies im Einzelfall nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt und deshalb eine besondere Wertermittlung nach § 12 Abs. 2 und 6 ErbStG vorzunehmen ist.
(2) 1Entsteht die Steuer zu einem Zeitpunkt, der nicht mit dem Schluss des Wirtschaftsjahrs übereinstimmt, auf das der Betrieb einen regelmäßigen jährlichen Abschluss macht, und erstellt der Betrieb keinen Zwischenabschluss, der den Grundsätzen der Bilanzkontinuität entspricht, kann aus Vereinfachungsgründen der Wert des Betriebsvermögens aus einer auf den Schluss des letzten vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahrs nach den Grundsätzen des Absatz 1 erstellten Vermögensaufstellung (→ Absatz 3) abgeleitet werden. 2Betriebsgrundstücke sind mit dem Grundbesitzwert im Besteuerungszeitpunkt (§§ 138 ff. BewG), zum Betriebsvermögen gehörende Wertpapiere, Anteile und Genussscheine an inländischen Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften sind mit dem Wert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. 3Der Wert des Betriebsvermögens zum Besteuerungszeitpunkt ist aus der Vermögensaufstellung unter vereinfachter Berücksichtigung der Veränderungen bis zum Besteuerungszeitpunkt abzuleiten. 4Als Korrekturen kommen insbesondere in Betracht:
1. |
Hinzurechnung des Gewinns und der Einlagen sowie Abrechnung des Verlustes und der Entnahmen, die auf den Zeitraum vom letzten Abschlusszeitpunkt vor dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Besteuerungszeitpunkt entfallen; |
2. |
Hinzurechnung von Abschreibungen (Normal-AfA, erhöhte AfA, Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen) und andere Aufwendungen auf betrieblichen Grundbesitz (Grund und Boden, Betriebsgebäude, Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und Zubehör), die das Ergebnis gemindert haben, mit dem Wertansatz der Betriebsgrundstücke aber abgegolten sind, |
3. |
Berücksichtigung von Vermögensänderungen infolge Veräußerung oder Erwerb von Anlagevermögen, insbesondere von Betriebsgrundstücken, Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen von Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an Personengesellschaften, soweit sie sich nicht bereits nach Nummer 1 ausgewirkt haben. |
5Gewinn oder Verlust und Aufwendungen im Sinne des Satzes 4 Nr. 2 bis zum Besteuerungszeitpunkt sind, soweit dies nicht im Einzelfall zu unangemessenen Ergebnissen führt, zeitanteilig aus den entsprechenden Jahresbeträgen zu berechnen.
(3) 1Der Erwerber von Betriebsvermögen hat nach amtlichem Vordruck eine Vermögensaufstellung als Anlage zur Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung abzugeben, aus der sich die für die Wertermittlung erforderlichen Angaben ergeben. 2Dies gilt für bilanzierende Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige wie für nichtbilanzierende Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige.