(1) 1Wenn ein Erwerber begünstigtes Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss, kann er insoweit den Freibetrag und den Bewertungsabschlag nicht in Anspruch nehmen. 2Dies gilt auch für den ihm vom Erblasser oder Schenker zugewiesenen Freibetrag oder Freibetragsanteil. 3Letztwillige Verfügung ist das Testament, rechtsgeschäftliche Verfügung ist z.B. der Erbvertrag des Erblassers oder der Schenkungsvertrag. 4Die Folgen des § 13a Abs. 3 ErbStG treten unmittelbar bei Vorliegen einer Weitergabeverpflichtung ein, nicht erst dann, wenn diese Verpflichtung erfüllt wird. 5Anwendungsfälle sind insbesondere
1. |
Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind, |
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Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind, |
3. |
ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall, |
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Auflagen des Erblassers oder Schenkers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind oder |
5. |
die Anordnung des Erblassers, dass die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben eintreten soll. |
(2) 1Ebenso wie das Ergebnis einer frei unter den Miterben vereinbarten Auseinandersetzung für die Besteuerung des Erwerbs durch Erbanfall ohne Bedeutung ist, ist auch die Teilung in Befolgung einer Teilungsanordnung des Erblassers erbschaftsteuerlich unbeachtlich (→ R 5). 2Jeder Erbe versteuert als Erwerb durch Erbanfall den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am begünstigten Vermögen. 3Die Weitergabeverpflichtung aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers ist deshalb kein Anwendungsfall des § 13a Abs. 3 ErbStG. 4Sie führt nicht zum Wegfall des Freibetrags und des Bewertungsabschlags bei dem verpflichteten Erben und nicht zum Übergang des Freibetrags oder Freibetragsanteils auf den berechtigten Erben.
(3) 1Der zur Weitergabe des begünstigten Vermögens verpflichtete Erwerber ist so zu besteuern, als sei das herauszugebende Vermögen auf ihn als nicht begünstigtes Vermögen übergegangen. 2Muss der Erwerber nicht das gesamte auf ihn übergegangene begünstigte Vermögen, sondern nur einen Teil davon weiter übertragen, wirkt sich dies zunächst nur auf den Bewertungsabschlag aus. 3Erst, wenn das ihm verbleibende begünstigte Vermögen den ihm zustehenden Freibetrag oder Freibetragsanteil unterschreitet, ist auch dieser zu kürzen.