Ausschluss des Stundungsanspruchs

Keine Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 ErbStG, wenn außerhalb des ererbten Betriebsvermögens ausreichende Mittel zur Tilgung der Steuer aufgebracht werden können (> BFH vom 11.5.1988, BStBl II S. 730). Entsprechendes gilt, wenn außerhalb des ererbten Grundvermögens ausreichende Mittel zur Tilgung der Steuer aufgebracht werden können.

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