Die Unternehmensnachfolge stellt einen höchst komplexen Vorgang dar. Unterschiedliche Ausgangssituationen im persönlich familiären Bereich und in den betrieblichen Rahmenbedingungen erfordern individuelle Lösungen. Die "ideale" Muster-Lösung gibt es nicht.
Ziel jeder Nachfolgeplanung muss sein, Lösungen zu finden, die für alle Beteiligten tragfähig und zudem wirtschaftlich vernünftig sind. Die Berücksichtigung der zivilrechtlichen Vorschriften allein wird einer umfassenden Konzeption wohl nicht gerecht.
Angesichts der komplexen Materie ist eine umfassende Prüfung des beabsichtigten Erbvertrages unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes und Steuerberaters zwingend notwendig!
Vor allem die Regeln über den Pflichtteilsergänzungsanspruch sind bei der Erstellung eines Testaments oder eines Erbvertrages relevant. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, so entsteht für pflichtteilsberechtigte Angehörige ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt.
Die Schenkung verliert wertmäßig an Bedeutung, je länger sie beim Erbfall zurückliegt: "Pro rata temporis" werden Schenkungen mit jedem seit der Schenkung vergangenen Jahr um 1/10 weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Nur, wenn der Erblasser innerhalb des ersten Jahres nach Schenkungsvollzug verstirbt, wird die Schenkung mit ihrem vollen Wert in die Berechnung einbezogen. Zu beachten sind eine Erleichterung bei der Stundung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2331a BGB) für Erben und die Anpassung der familien- und erbrechtlichen Verjährungsvorschriften an die dreijährige Regelverjährung gem. § 195 BGB.
Die Rechtsprechung des EuGH ist für Zwecke der Erbschaftsteuer bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht zu beachten.
Steuerliche Konsequenzen einer Nachfolgeregelung dürfen nicht vernachlässigt werden, da die Belastungswirkungen aufgrund von Steuerzahlungen die Nachfolge gefährden können. Das Streben nach maximaler Steuerersparnis schadet aber, wenn die Abstimmung mit den persönlichen Zielen und familiären Gegebenheiten fehlt.
Mit der vorweggenommenen Erbfolge (sofortige Vermögensnachfolge zu Lebzeiten) - abzugrenzen von der vertraglich vereinbarten Vermögensnachfolge für den Todesfall - können die Gestaltungsfreiheit des Schuld-, Gesellschafts- und Sachenrechts ausgenutzt werden. Vor allem können mit der vorweggenommen Erbfolge Risiken des Erbrechts ausgeschaltet werden wie Ausschlagung, Pflichtteilsverlangen und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Ein Erbvertrag ist das geeignete Mittel, die Varianten der vorweggenommen Erbfolge mit allen Beteiligten zu regeln. Mit dem Erbvertrag kann natürlich (zudem) auch die Vermögensnachfolge im Todesfall bestimmt werden.
Der Begriff "vorweggenommene Unternehmensnachfolge" ist als solches nicht gesetzlich definiert und umfasst alle Verfahren, bei denen schrittweise ein Nachfolger vor dem Tod des Inhabers des Einzelunternehmers in das Unternehmen eingeführt und in dessen Führung eingebunden wird. Bei den einzelnen Schritten der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge handelt es sich um Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die lediglich im Hinblick auf den (künftigen) Tod des Unternehmers abgeschlossen werden. Soweit der Unternehmer bei seiner Entscheidung über die vorweggenommene Unternehmensnachfolge verheiratet ist, muss er vorab überprüfen, ob er mit seinem Ehepartner in Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB oder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) lebt oder Gütertrennung nach § 1414 BGB vereinbart hat. Bei der Gütergemeinschaft wird auch das Betriebsvermögen Gesamtgut, über das die Eheleute nur gemeinschaftlich verfügen können. Bei der Zugewinngemeinschaft muss die Zustimmung des anderen Ehegatten bei der Verfügung vorliegen, soweit der übertragende über sein wesentliches Vermögen verfügt (auch wenn es gegen Entgelt ist). Bei der Gütertrennung bezieht sich die Verfügungsbeschränkung nur auf das Gesamtgut. Eheverträge sind auf eventuelle vertragliche und rechtliche Besonderheiten zu prüfen.
Erbschaft- bzw. schenkungssteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge erfordern eine ausführliche Befassung mit dem s Erbschaftsteuerrecht. Das Haftungsrisiko aller Berater ist aufgrund der komplizierten Regelungen u größer denn je zuvor.
Das BVerfG hat mit Urteil v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12 strengere Regeln für die Steuervergünstigungen verlangt. Die Verschonung von Unternehmensvermögen laut §§ 13a, 13b ErbStG wurde insgesamt für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber Frist für eine Neuregelung bis zum 30.6.2016 gesetzt. Die Erbschaftsteuerreform 2016 ist am 4.11.2016 rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft getreten: Nach einem Vermittlungsverfahren haben Bundestag und Bundesrat dem "Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG (ErbStRG)" am 29.9. bzw. 14.10.2016 zugestimmt. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass auch einzelne Regelungen dieser Erbsc...