Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rz. 16
Die §§ 708–718 BGB regeln das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft. Sie enthalten u. a. auch Regelungen zum Gewinnanteil und zur Gewinnverteilung. Durch den Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter von gesetzlichen Regelungen der §§ 708–718 BGB grundsätzlich beliebig abweichen. Im Folgenden werden lediglich die gesetzlichen "Auffangregelungen" dargestellt.
Rz. 17
Im Zweifel haben bei der GbR zum Schluss eines jeden Kalenderjahres der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung zu erfolgen. Durch die Änderungen durch das MoPeG wird damit die periodische Rechnungslegung und Gewinnverteilung zum Regelfall. Bisher waren diese, dem nun aufgegebenen Leitbild der GbR als Gelegenheitsgesellschaft folgend, erst nach der Auflösung der GbR vorgesehen.
Rz. 18
Die GbR ist lediglich verpflichtet, einen Rechnungsabschluss und keinen Jahresabschluss im Sinne der §§ 238 ff. HGB zu erstellen. Sie ist gesetzlich nicht buchführungspflichtig. Mit dem Rechnungsabschluss werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu einem bestimmten Stichtag (im Zweifel zum 31. Dezember) ermittelt, um die Höhe des Gewinns bzw. des Verlusts einer Periode zu bestimmen. Ohne eine gesellschaftsvertragliche Regelung zur Art und Weise des Rechnungsabschlusses muss zumindest eine einfache Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB erfolgen. Das heißt, es ist "eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen." In der Praxis wird häufig entweder eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt oder es erfolgt eine kaufmännische Buchführung unter Beachtung der §§ 238 ff. HGB und der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Der im zweiten Fall zu erstellende kaufmännische Jahresabschluss besteht gemäß § 242 Abs. 3 HGB aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind zur jährlichen Aufstellung des Rechnungsabschlusses verpflichtet.
Rz. 19
Mit der anschließenden Feststellung des Rechnungsabschlusses entscheiden die Gesellschafter der GbR (zumindest implizit) über die Ergebnis- bzw. Gewinnverwendung. Da bei der GbR während ihres Bestehens keine Verlusttragungspflicht der Gesellschafter besteht, wird bei dieser Rechtsform kein Ergebnis, sondern, wie die Wortwahl "Gewinnverteilung" in § 718 BGB verdeutlicht, nur der tatsächlich angefallene Gewinn eines jeden Kalenderjahres an dessen Ende tatsächlich verteilt. "Während des Bestehens der Gesellschaft sind Verluste vorzutragen." Bei der Ermittlung des Gewinns eines Kalenderjahres sind im Vorjahr thesaurierte Gewinne hinzuzurechnen bzw. Verlustvorträge abzuziehen. Grundsätzlich besteht ein Vollausschüttungsgebot der Gewinne, von dem durch einen Beschluss der Gesellschafter bzw. aufgrund von Regelungen im Gesellschaftsvertrag aber abgewichen werden kann. Die Feststellung des Rechnungsabschlusses dient als Grundlage für die Gewinnverteilung nach dem gesetzlichen bzw. dem gesellschaftsvertraglich geregelten (Ergebnis- bzw.) Gewinnverteilungsschlüssel (vgl. Rz. 20).
Rz. 20
§ 709 Abs. 3 BGB gibt einen "dreistufigen Regelungsansatz" zur Verteilung von Gewinn und Verlust vor, sofern nichts anderes durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt wurde. Vorrangig richtet sich der Anteil eines Gesellschafters am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nach den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, d. h. nach der Anteilsquote. Sofern keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden sind, richtet sich die Ergebnisverteilung hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge, d. h. nach der Beitragsquote. Sollte jedoch auch keine Vereinbarung über die Werte der Beiträge vorliegen, hat höchsthilfsweise jeder Gesellschafter einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. Im letzteren Fall, der in der Praxis selten vorliegen dürfte, findet somit eine Ergebnisverteilung nach dem Kopfprinzip ohne Rücksicht auf den Wert der Beiträge statt.
Rz. 21
Die Gesellschafter können Beiträge in jedweder Art zur Förderung des im Gesellschaftsvertrag definierten Zwecks erbringen; dies schließt neben Sachen und Rechten beispielsweise auch Dienstleistungen ein. Sie sind im Zweifelsfall verpflichtet, die gleichen Beiträge zu leisten. Vermögensmehrende Beiträge zur Gesellschaft werden als Einlagen bezeichnet. Als mögliche Formen von Einlagen sind Geldleistungen und unbare Leistungen voneinander zu unterscheiden. Als unbare Leistungen können bspw. Sachen oder Rechte in die Gesellschaft eingebracht werden, aber keine Dienstleistungen. Einlagen erhöhen das Vermögen der Gesellschaft und sind daher im Gegensatz zu Dienstleistungen bilanzierungsfähig.
Rz. 22
Die Anteilsquote eines Gesellschafters am Gewinn und Verlust ergibt sich durch die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Grundlegend können zwei...