Praxis-Tipp: Grundstücksgeschäfte von GbR

Die Einführung des Gesellschaftsregisters könnte ab dem 1.1.2024 zu einer Blockade wichtiger Rechtsgeschäfte bei rechtsfähigen GbRs durch eine Überlastung des Registers führen. Dem sollten die Gesellschaften vorbeugen.

Das ab dem 1.1.2024 bei den Amtsgerichten geführte Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, das in seiner Publizitätswirkung dem Handelsregister nachgebildet ist, soll dem Rechtsverkehr die bisher fehlende Sicherheit über die Zusammensetzung der Gesellschaften, ihren Sitz und die Namen der Gesellschafter bringen. Bei Einführung des Registers ist mit einem massiven Ansturm von Eintragungsanträgen zu rechnen, der zu nicht unerheblichen Verzögerungen bei der Eintragung führen dürfte.

Berufsausübungsgesellschaften sind nicht eintragungspflichtig

Mit dem am 1.1.2024 in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird ab dem 1.1.2024 ein Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts nach § 705 Abs. 2 BGB n.F. zur Verfügung stehen. Das Gesetz erfasst nur solche Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die als solche am Rechtsverkehr teilnehmen, also Außen-GbR, nicht aber reine Innen-GbR. Nicht betroffen sind damit Gesellschaften zur gemeinsamen Berufsausübung in Form einer GbR (Anwaltssozietäten, Wirtschaftsprüfersozietäten u.ä.), es sei denn die GbR tätigt Grundstücksgeschäfte oder beabsichtigt den Erwerb registrierter Rechte.

Faktischer Eintragungszwang für viele GbRs

Gemäß § 707 Abs. 1 BGB n.F. besteht keine Eintragungspflicht. Die Eintragung soll aber Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern. Damit besteht ein Eintragungszwang u.a. für die Vornahme von Grundstücksgeschäften. Dies bedeutet in der Praxis einen faktischen Eintragungszwang für rechtsfähige GbRs, die in größerem Umfange rechtsgeschäftlich tätig sind. Für bis zum 31.12.2023 erfolgte Eintragungen der rechtsfähigen GbR, beispielsweise im Grundbuch, gelten die Neuregelungen nicht.

Überlastung des Gesellschaftsregisters unmittelbar nach dem Jahreswechsel

Es steht zu befürchten das mit Inkrafttreten des MoPeG, also unmittelbar nach dem Jahreswechsel 2023/24, eine Überlastung des Gesellschaftsregisters durch einen massiven Ansturm von Eintragungsanträgen entstehen wird. Dadurch können sich nicht unerhebliche Verzögerungen bis zum endgültigen Eintrag einer GbR im Gesellschaftsregister ergeben. Da Geschäfte, die eine Eintragung in ein anderes Register erfolgen, also beispielsweise Grundstücksgeschäfte (Eintragung im Grundbuch), künftig die Eintragung in das Gesellschaftsregister voraussetzen, ist zu befürchten, dass sich wichtige Geschäftsabschlüsse in der 1. Jahreshälfte 2024 erheblich verzögern werden. Dem können die Gesellschaften durch rechtzeitig eingeleitete Maßnahmen entgegenwirken.

Praxistipp 1: Eintragung rechtzeitig vorbereiten

Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister erfordert die Einhaltung einiger Formalitäten und sollte daher rechtzeitig vor dem Jahreswechsel vorbereitet werden. Die Anmeldung ist gemäß § 707 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken und muss in öffentlich beglaubigter Form, also in der Regel durch notarielle Beurkundung, erfolgen. Auch die Vollmacht zur Vertretung eines Gesellschafters erfordert die öffentliche Beglaubigung durch einen Notar. Gemäß § 707a Abs. 2 BGB n.F. führt die eingetragene GbR die Rechtsbezeichnung eGbR. Dies alles sollten Gesellschaften, die eine Eintragung beabsichtigen, rechtzeitig noch in diesem Jahr vorbereiten.


Praxistipp 2: Grundstücksgeschäfte auf 2023 vorziehen

Rechtsfähige GbRs sollten erwägen, ob sie Rechtsgeschäfte, die mit einem Registereintrag verbunden sind und die keinen Aufschub dulden, auf das laufende Jahr 2023 vorziehen können. Andernfalls drohen wegen der ab 1.1.2024 erforderlichen Eintragung in das Gesellschaftsregister und des zu befürchtenden Eintragungsstaus nicht vorhersehbare Wartezeiten und Verzögerungen.


Dies gilt auch für sonstige Erwerbs und Veräußerungsgeschäfte die mit einer Eintragung in einem öffentlichen Register (Patentregister, Markenregister, Handelsregister) verbunden sind. Die Umsetzung dieser Geschäfte ist für rechtsfähige GbRs bis zur Eintragung ins Gesellschaftsregister geblockt.

Praxistipp 3: Transparenzregister nicht vergessen

Mit der Eintragung sind gemäß § 3 Abs. 1 GwG Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten der GbR einzuholen. Diese sind an das Transparenzregister unter www.transparenzregister.de. zu übermitteln.