Leitsatz
Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Landwirt noch vor dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an der selbst genutzten Wohnung oder einer Altenteilerwohnung durchführt, auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung erfolgt ist.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG , § 11 Abs. 2 EStG , § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG a.F.
Sachverhalt
Ein Landwirts-Ehepaar ließ die Heizungsanlage im eigengenutzten Betriebsleiterhaus im November/Dezember 1998 mit einem Aufwand von ca. 32.000 DM erneuern. Die im Dezember ausgestellte Rechnung wurde durch Überweisung am 5.1.1989 beglichen.
Das FA erkannte den Betrag nicht als Betriebsausgabe des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahrs 1998/99, für das der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wurde, an. Die Zahlung sei erst nach dem gesetzlich angeordneten Übergang der Wohnung in das Privatvermögen abgeflossen.
Entscheidung
Nachdem die Eheleute bereits vor dem FG erfolgreich gewesen waren, bestätigte auch der BFH ihre Auffassung. Die Ausgabe sei wegen der wirtschaftlichen Verursachung durch einen Gegenstand des Betriebsvermögens betrieblich veranlasst. Denn die Renovierung sei noch während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen durchgeführt worden.
An dieser Veranlassung ändere sich auch nichts durch die anschließende Überführung ins Privatvermögen.
Hinweis
1. Die Entscheidung betrifft die mittlerweile ausgelaufene Übergangsregelung in § 52 Abs. 15 EStG, auf Grund deren Landwirte die vom Unternehmer selbst genutzte Wohnung noch entsprechend der bisherigen Behandlung bis zum 31.12.1998 im Betriebsvermögen belassen konnten. Wenn der Landwirt nicht bereits früher die Nutzungswertbesteuerung abgewählt hatte, galt die Wohnung mit Ablauf des Jahres 1998 kraft Gesetzes als entnommen. Diese Entnahme erfolgte steuerfrei.
2. Im Besprechungsfall war es zu einer solchen gesetzlichen Entnahme gekommen. Zuvor hatte der Landwirt aber noch die Heizung in dem Wohnhaus erneuert, um die Kosten als Betriebsausgabe abziehen zu können. Weil ihm die Zahlung der im Dezember 1998 ausgestellten Rechnung nicht mehr vor Jahresende gelang, wollte das FA die Kosten nicht mehr als Betriebsausgaben anerkennen. Man darf wohl annehmen, dass der Abzug bei einer Zahlung noch im Dezember keine Probleme bereitet hätte.
3. Der BFH stellt nun aber nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung, sondern auf die wirtschaftliche Veranlassung der Kosten ab. Die Veranlassung sieht er in der Zuordnung des renovierten Wirtschaftsguts zum Privat- oder Betriebsvermögen. Entstehen die Kosten zu einer Zeit, in der das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, sind die Kosten betrieblich veranlasst, ohne dass es darauf ankäme, welchem Vermögen das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen ist. Dies gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung.
4. Die Grundsätze dieses Urteils gelten über den entschiedenen Einzelfall hinaus zumindest für alle Gewinneinkünfte und alle Arten von Wirtschaftsgütern. Deshalb sind z.B. Erhaltungsaufwendungen vor der Entnahme eines PKW Betriebsausgaben, auch wenn die Zahlung erst nach der Entnahme erfolgt. Dass die Erhaltungsmaßnahme zugleich die spätere Nutzung des Wirtschaftsguts im Privatvermögen erleichtert, hält der BFH ausdrücklich für unbeachtlich.
Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 21.6.1994, IX R 62/91 (BFH/NV 1995, 108). Dort waren Renovierungskosten einer bisher vermieteten und später eigengenutzten Wohnung nicht als Werbungskosten anerkannt worden. Die Renovierung hatte aber nach dem Auszug der Mieter stattgefunden. Damit war die Wohnung im Zeitpunkt der Erhaltungsmaßnahmen nicht mehr dem "Einkunftserzielungsvermögen" zuzurechnen gewesen. Wäre die Renovierung noch während der Fremdvermietung erfolgt, hätten die Kosten bei Anwendung der jetzt aufgestellten Grundsätze abziehbar sein müssen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.2.2003, IV R 12/01