Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug bei Renovierung einer leerstehenden und anschließend vom Altenteiler bezogenen, bis dahin zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG. gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1998
Leitsatz (redaktionell)
Wurde eine zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung, die bis 1997 fremdvermietet war, ab 1.12.1998 als Altenteilerwohnung genutzt und deswegen nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG zum 1.12.1998 steuerfrei ins Privatvermögen entnommen wurde, in der Zeit ihres Leerstands im Jahr 1998 nach Auszug des letzten Mieters und vor Einzug des Altenteilers renoviert, so können die Aufwendungen hierfür bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Normenkette
EStG 1998 § 13a Abs. 8 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 5, § 4 Abs. 4, § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2, § 12
Tenor
1. Der Bescheid zum 31. Dezember 1998 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1998 vom 18. März 2003 wird geändert und der verbleibende Verlustabzug auf DM 131.953 festgestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Übersteigen die Kosten den Betrag von EUR 1.500, kann der Kostenschuldner der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfeststellungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen zur Herrichtung der Altenteilerwohnung in Höhe von DM 46.433 als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, wenn diese Aufwendungen nach Auszug des letzten Mieters und vor Einzug des Altenteilers entstanden sind.
Der Kläger betreibt eine Geflügelschlachterei und nebenberuflich eine Landwirtschaft. Die Einkünfte aus der Landwirtschaft werden nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Der Kläger betreibt den landwirtschaftlichen Betrieb seit 01. Juli 1998. Der Vater des Klägers übertrug den landwirtschaftlichen Betrieb mit Vertrag vom 24. Juni 1998 unentgeltlich auf den Kläger. Der Vater des Klägers hatte sich ein dingliches Wohnrecht an der im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen befindlichen Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes im … in … vorbehalten. Diese Wohnung war von 1982 bis zum 31. Dezember 1997 fremd vermietet, vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 leer stehend und aufgrund des Wohnrechts ab 01. Dezember 1998 vom Vater zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Die Wohnung hatte der Kläger vor Einzug seines Vaters umfassend renoviert. Der Kläger, ebenfalls gemäß § 13 a EStG pauschalierender Landwirt, machte die Aufwendungen in Höhe von DM 46.433 im Rahmen der gesondert zu ermittelnden Gewinnen gemäß § 13 a Abs. 8 EStG 1998 als Betriebsausgaben geltend.
Der Beklagte hatte die Aufwendungen jedoch unter Hinweis auf § 12 EStG wegen privater Mitveranlassung nicht zum Abzug zugelassen. Auch ohne Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben hatte der Kläger für den Veranlagungszeitraum 1998 keine Einkommensteuer zu zahlen. Mit dem Bescheid zum 31. Dezember 1998 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1998 vom 19. Mai 2000 (Verlustfeststellungsbescheid) stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug mit DM 88.452 fest.
Mit Einspruchsentscheidung vom 06. November 2001 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen den Verlustfeststellungsbescheid als unbegründet zurück. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2001 Klage.
Mit der vorliegenden Klage vertritt der Kläger die Auffassung, dass Aufwendungen auf ein betriebliches Wirtschaftsgut Betriebsausgaben seien. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gehörten dogmatisch immer zum Einkünfteerzielungsbereich. Allein schon die steuerliche Verstrickung der stillen Reserven verwirkliche unabhängig vom Zeitpunkt der Realisierung den Tatbestand der Einkünfteerzielung. Wert erhaltende oder den Wert erhöhende Aufwendungen auf ein betriebliches Wirtschaftsgut, das anschließend in das Privatvermögen überführt werde, erhöhten den Teilwertansatz. Sei die Entnahme aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen, wie im Streitfall § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1998, steuerfrei, könne dies an dieser grundsätzlichen dogmatischen Beurteilung nichts ändern.
Der Beklagte verkenne, dass der Werbungskostenbegriff einerseits und der Betriebsausgabenbegriff andererseits völlig unterschiedlich definiert seien. Der Werbungskostenbegriff sei final, der Betriebsausgabenbegriff lediglich kausal geprägt. Demzufolge seien grundsätzlich alle Aufwendungen auf ein betriebliches Wirtschaftsgut Betriebsausgaben, ohne dass es auf die finale Zielrichtung dieser Ausgaben ankomme. Anders hingegen beim Werbungskostenbegriff. Nach dem Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 ES...