FinMin Hamburg, Erlaß v. 12.4.2016, S 2446 - 2016/001 - 52

Das „Besondere Kirchgeld” ist eine Form der Kirchensteuer, das nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Buchstabe c) und § 5 des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes (HmbKiStG) von solchen Kirchenmitgliedern erhoben wird, die mit ihrem Ehegatten/Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte / Lebenspartner verfügen, der keiner steuerberechtigten bzw. – nach der Neufassung ab 2014 – steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

In dem nunmehr vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall ist die Klägerin in Hamburg Mitglied der evangelischen-lutherischen Kirche, ihr Ehemann Mitglied einer freireligiösen Gemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach Hessischem Kirchensteuergesetz kirchensteuerberechtigt ist, ohne von dieser Berechtigung aber Gebrauch zu machen. Nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Eheleute errechnete das Finanzamt für die Klägerin für das Streitjahr 2012 ein Besonderes Kirchgeld.

Die hiergegen gerichtete Klage der Steuerpflichtigen blieb erfolglos. Das Finanzgericht stellte fest, dass die mit der Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland verbundene Verleihung hoheitlicher Befugnisse wie die Kirchensteuerberechtigung nicht über das Gebiet des Bundeslandes hinaus wirke. Das Kirchgeld der Klägerin habe daher unter Berücksichtigung des zusammenveranlagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden dürfen.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig (1.9.2015, 3 K 167/15).

Auf dieser Grundlage bitte ich, Einsprüche gegen die Festsetzung eines Besonderen Kirchgeldes in gleichgelagerten Fällen als unbegründet zurückzuweisen.

 

Normenkette

KiStG Ha § 3 Abs. 1 Buchst. c

KiStG Ha § 5

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