Das BAFA gewährt Zuschüsse für die Durchführung von energetischen Beratungen. Ziel ist es, den Immobilienbesitzern oder Investoren sinnvolle Wege in eine energetische Zukunft und Verbesserung der Energieeffizienz aufzuzeigen.
1.1 Fördervoraussetzungen
Fördervoraussetzungen
Um den Zuschuss erhalten zu können, muss
- das Gebäude in Deutschland belegen sein,
- der Bauantrag für das Wohngebäude mindestens 10 Jahre zurückliegen,
- das Gebäude überwiegend dem Wohnen dienen.
Zudem
- darf der umbaute Raum eines Wohngebäudes nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert werden.
Der Zuschuss wird auch für geheizte Nichtwohngebäude gewährt, wenn eine Umwidmung zu einem Wohngebäude geplant ist.
1.2 Wer ist antragsberechtigt?
Zuschussanträge können durch folgenden Personen und Personenkreise gestellt werden:
- Eigentümer von Wohngebäuden
- Wohnungseigentümergemeinschaften
- Nießbrauchsberechtigte
- Mieter oder Pächter von Wohnungen.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Eigentümer, die Unternehmer sind und über fachliches Personal verfügen, welches die berufliche Qualifikation hat, die Energieberatung durchzuführen
- der Eigentümer ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, welches nicht als kleines oder mittleres Unternehmen eingestuft ist
- Eigentümer oder mittelbarer Eigentümer ist der Bund oder das Land
- der Eigentümer ist Unternehmer, der in den vergangenen 2 Jahren bereits Fördermittel von mindestens 200.000 EUR erhalten hat
- der Energieberater, wenn er selbst Eigentümer oder mittelbarer Eigentümer des Objekts ist.
1.3 Die Höhe des Zuschusses
Höhe Zuschuss
Das zuwendungsfähige Beratungshonorar wird zu 80 %, maximal mit 1.300 EUR bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus oder maximal 1.700 EUR bei Wohnhäusern mit mehr als 3 Wohnungen bezuschusst.
Wohnungseigentümergemeinschaften können weitere Zuschüsse bis zu 500 EUR beantragen, wenn der Energieberater seinen Energiebericht im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung erläutern muss.
Auszahlung direkt an den Energieberater
Die Zuschüsse werden vom BAFA direkt an den Energieberater überwiesen. Dieser ist zur Erteilung einer entsprechenden Rechnung verpflichtet. Die Zuschüsse muss er zudem auf sein Beratungshonorar verrechnen.
1.4 Der Energieberater
Der Energieberater muss entsprechend qualifiziert und anerkannt sein. Zugelassene Energieberater für Wohngebäude findet man auf der "Energieeffizienz-Expertenliste". Diese findet man auf der Webseite des BAFA (www.bafa.de).
1.5 Ablauf und Antragstellung
Ablauf Antragsverfahren
Das Antragsverfahren läuft in folgenden Schritten ab:
- Der Antragsteller beauftragt einen Energieberater mit der Durchführung der energetischen Beratung.
- Der Energieberater stellt einen Antrag auf Zuschusserteilung beim BAFA.
- Nach Erteilung eines Förderbescheids hat der Energieberater nun 9 Monate Zeit, die Beratung durchzuführen und einen Energiebericht zu erstellen.
- Nach Abschluss der Beratung und Aushändigung des Energieberichts stellt der Energieberater eine um den Zuschuss geminderte Rechnung an den Antragsteller aus.
- Der Antragsteller unterzeichnet dem Energieberater eine Verwendungsnachweiserklärung.