Zusammenfassung

 
Überblick

Neben den Förderungen der KfW-Förderbank können Immobilienbesitzer unter bestimmten Voraussetzungen auch Fördermittel des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Die seit dem April 2015 und zum Januar 2020 geänderten ausgeschriebenen Fördermittel kommen aus dem sog. Marktanreizprogramm des Bundes. Der hat weiterhin vor, die energetische Sanierung von Gebäuden voranzutreiben. Einige Förderprogramme sind zum Teil sogar mit den Förderkrediten der KfW-Förderbank kombinierbar und können dadurch einen weiteren Baustein der Finanzierung bilden.

Weitere Informationen zu den einzelnen Förderkomponenten erhält man auf der Webseite des BAFA.

1 Zuschüsse für die Energieberatung Wohngebäude

Das BAFA gewährt Zuschüsse für die Durchführung von energetischen Beratungen. Ziel ist es, den Immobilienbesitzern oder Investoren sinnvolle Wege in eine energetische Zukunft und Verbesserung der Energieeffizienz aufzuzeigen.

1.1 Fördervoraussetzungen

Fördervoraussetzungen

Um den Zuschuss erhalten zu können, muss

  • das Gebäude in Deutschland belegen sein,
  • der Bauantrag für das Wohngebäude mindestens 10 Jahre zurückliegen,
  • das Gebäude überwiegend dem Wohnen dienen.

Zudem

  • darf der umbaute Raum eines Wohngebäudes nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert werden.

Der Zuschuss wird auch für geheizte Nichtwohngebäude gewährt, wenn eine Umwidmung zu einem Wohngebäude geplant ist.

1.2 Wer ist antragsberechtigt?

Zuschussanträge können durch folgenden Personen und Personenkreise gestellt werden:

  • Eigentümer von Wohngebäuden
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Nießbrauchsberechtigte
  • Mieter oder Pächter von Wohnungen.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Eigentümer, die Unternehmer sind und über fachliches Personal verfügen, welches die berufliche Qualifikation hat, die Energieberatung durchzuführen
  • der Eigentümer ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, welches nicht als kleines oder mittleres Unternehmen eingestuft ist
  • Eigentümer oder mittelbarer Eigentümer ist der Bund oder das Land
  • der Eigentümer ist Unternehmer, der in den vergangenen 2 Jahren bereits Fördermittel von mindestens 200.000 EUR erhalten hat
  • der Energieberater, wenn er selbst Eigentümer oder mittelbarer Eigentümer des Objekts ist.

1.3 Die Höhe des Zuschusses

Höhe Zuschuss

Das zuwendungsfähige Beratungshonorar wird zu 80 %, maximal mit 1.300 EUR bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus oder maximal 1.700 EUR bei Wohnhäusern mit mehr als 3 Wohnungen bezuschusst.

Wohnungseigentümergemeinschaften können weitere Zuschüsse bis zu 500 EUR beantragen, wenn der Energieberater seinen Energiebericht im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung erläutern muss.

 
Hinweis

Auszahlung direkt an den Energieberater

Die Zuschüsse werden vom BAFA direkt an den Energieberater überwiesen. Dieser ist zur Erteilung einer entsprechenden Rechnung verpflichtet. Die Zuschüsse muss er zudem auf sein Beratungshonorar verrechnen.

1.4 Der Energieberater

Der Energieberater muss entsprechend qualifiziert und anerkannt sein. Zugelassene Energieberater für Wohngebäude findet man auf der "Energieeffizienz-Expertenliste". Diese findet man auf der Webseite des BAFA (www.bafa.de).

1.5 Ablauf und Antragstellung

Ablauf Antragsverfahren

Das Antragsverfahren läuft in folgenden Schritten ab:

  • Der Antragsteller beauftragt einen Energieberater mit der Durchführung der energetischen Beratung.
  • Der Energieberater stellt einen Antrag auf Zuschusserteilung beim BAFA.
  • Nach Erteilung eines Förderbescheids hat der Energieberater nun 9 Monate Zeit, die Beratung durchzuführen und einen Energiebericht zu erstellen.
  • Nach Abschluss der Beratung und Aushändigung des Energieberichts stellt der Energieberater eine um den Zuschuss geminderte Rechnung an den Antragsteller aus.
  • Der Antragsteller unterzeichnet dem Energieberater eine Verwendungsnachweiserklärung.

2 Energieeffizienzprogramm des BAFA

Bauherren, die ein energetisches Gebäude errichten oder ein bestehendes Gebäude energetisch sanieren oder modernisieren lassen wollen, können über folgende Programme Fördermittel der BAFA beantragen:

Überblick

  • Förderung von Anlagen der Solarthermie
  • Förderung von Biomasseanlagen
  • Förderung von Wärmepumpenanlagen
  • Förderung von Hybridheizungen
  • Förderung von "Renewable Ready" Gas-Brennwertheizungen
  • Austauschprämie für Ölheizungen.

2.1 Allgemeine Hinweise zu den Förderungen des BAFA

2.1.1 Gebäude im Bestand oder Neubau?

Bestand oder Neubau?

Bei den o. g. Förderungen differenziert die BAFA teilweise zwischen Gebäuden im Bestand und einem Neubau. Nach den Regelungen der BAFA befindet sich ein Gebäude im Bestand, wenn in dem Gebäude bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereits seit mehr als 2 Jahren ein anderes Heizungs- bzw. Kühlsystem installiert ist, das durch die Maßnahme ersetzt oder ergänzt werden soll.

Neubau

Bei einem Neubau können die Kosten, die in einem direkten Zusammenhang mit einer förderfähigen Heizung stehen, bis zum Anschluss an die Wärmeverteilung berücksichtigt werden. Kosten z. B. für einen Einbau von Fußbodenheizungen oder Heizkörpern werden nicht gefördert.

Gebäude im Bestand

Handelt es sich um ein Gebäude im Gebäudebestand, sind zusätzlich folgende Aufwendungen förderfähig:

  • die energetische Optimierung der Wärmeverteilung (z. B. Wärmedämmung von Rohrleitungen)
  • Ersatz a...

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