Die förderfähigen Investitionskosten werden wie folgt gefördert:

  • bei Wohngebäuden 50.000 EUR (brutto) pro Wohneinheit
  • bei Nichtwohngebäuden 3,5 Mio. EUR (brutto).

Als Investitionskosten i. S. d. Programms gelten grundsätzlich

  • die Anschaffungskosten des geförderten Wärmeerzeugers,
  • die Kosten für die Installation,
  • die Kosten für die Inbetriebnahme,
  • soweit erforderlich auch die Kosten für die erforderlichen Umfeldmaßnahmen.
 
Hinweis

Erforderliche Umfeldmaßnahmen

Als erforderliche Umfeldmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung einer Fördermaßnahme notwendig sind, die Energieeffizienz zu erhöhen sowie zu sichern. Hierzu gehören auch Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen.

Die Anlagen werden wie folgt gefördert:

 
Art der Anlage Gebäudebestand Neubau
Fördersatz Fördersatz mit Austausch Ölheizung Fördersatz
Solarthermieanlagen1 30 % 30 % 30 %
Biomasseanlagen 35 % 45 % 35 %
Wärmepumpenanlagen 35 % 45 % 35 %
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE-Hybride)2 35 % 45 % 35 %
Nachrüstung eines Sekundärbauteils für die Biomasseanlage zur Partikelabscheidung oder Brennwertnutzung3 35 %   35 %
Gas-Hybridheizung mit erneuerbarer Wärmeerzeugung 30 %5 40 %5  
Gas-Hybridheizung mit späterer Einbindung der erneuerbaren Wärmeerzeugung (Renewable Ready)4 20 %6    

1Es wird keine Austauschprämie gewährt, da die Anlage allein die gesamte Heizlast eines Gebäudes nicht tragen kann.

2Kombination einer Solarthermie-, Biomasse- und/oder Wärmepumpenanlage.

3Bei Neubau als Errichtung einer Biomasseanlage inklusive Sekundärbauteil.

4Installation einer Gasbrennwertheizung mit Speicher und Steuerungs- und Regelungstechnik für die spätere Einbindung eines erneuerbaren Wärmeerzeugers.

5Gilt für die gesamte förderfähige Anlage inklusive erneuerbarer Wärmeerzeuger.

6Gilt für die gesamte förderfähige Anlage ohne den später zu errichtenden erneuerbaren Wärmeerzeuger.

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