2.1.1 Gebäude im Bestand oder Neubau?
Bestand oder Neubau?
Bei den o. g. Förderungen differenziert die BAFA teilweise zwischen Gebäuden im Bestand und einem Neubau. Nach den Regelungen der BAFA befindet sich ein Gebäude im Bestand, wenn in dem Gebäude bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereits seit mehr als 2 Jahren ein anderes Heizungs- bzw. Kühlsystem installiert ist, das durch die Maßnahme ersetzt oder ergänzt werden soll.
Neubau
Bei einem Neubau können die Kosten, die in einem direkten Zusammenhang mit einer förderfähigen Heizung stehen, bis zum Anschluss an die Wärmeverteilung berücksichtigt werden. Kosten z. B. für einen Einbau von Fußbodenheizungen oder Heizkörpern werden nicht gefördert.
Gebäude im Bestand
Handelt es sich um ein Gebäude im Gebäudebestand, sind zusätzlich folgende Aufwendungen förderfähig:
- die energetische Optimierung der Wärmeverteilung (z. B. Wärmedämmung von Rohrleitungen)
- Ersatz alter Standardheizungen durch Niedertemperatur-Heizkörper
- für die Warmwasserbereitung
- für den neuen, förderfähigen Wärmeerzeuger erforderliche Sanierungen oder Umbauarbeiten von Heiz-/Technikräumen sowie Schornsteinen.
2-Jahres-Grenze
Eine Bestandsheizung muss grundsätzlich kein Mindestalter erreicht haben. Allerdings gelten folgende Unterschiede:
- Ist die Heizung jünger als 2 Jahre, müssen die Förderbedingungen für eine Anlage im Neubau erfüllt werden.
- Ist die Heizung 2 Jahre oder älter, gelten die Förderbedingungen für eine Anlage im Gebäudebestand.
2.1.2 Eigenleistungen
Fachunternehmererklärung
Grundsätzlich verlangt die BAFA vom Antragsteller Fachunternehmererklärungen. Die BAFA sieht von der Fachunternehmererklärung ab, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten eines Fachunternehmers verfügt. Als Nachweis für die Qualifikation werden beispielsweise erkannt
- Gesellen- oder Meisterbriefe,
- Zeugnisse,
- ein Nachweis einer Heizungs-/Sanitärfirma, dass der Antragsteller dort angestellt ist und diese Aufgaben beruflich ausführt.
Beträgt die Bruttokollektorfläche von Luftkollektoren max. 20 m2, bedarf es keinen Nachweis von Fachkenntnissen in der Heizungsbranche.
Förderfähigkeit von Eigenleistungen
Eigenleistungen sind zwar erlaubt, gehören aber nicht zu den förderfähigen Kosten.
2.1.3 Öl-Heizungen
Heizungsanlagen, die auf Öl basieren, wie beispielsweise
- Öl-Hybridheizungen
- Öl-Brennwertheizungen,
werden nicht mehr gefördert.
Wird eine Öl-Hybridheizung mit einem förderfähigen erneuerbaren Wärmeerzeuger installiert oder eine vorhandene Öl-Heizung um einen förderfähigen erneuerbaren Wärmeerzeuger (Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie) ergänzt, kann diese dennoch gefördert werden, sofern die Kosten für den erneuerbaren Wärmeerzeuger separat ausgewiesen werden.
2.1.4 Weitere Förderausschlüsse
nicht gefördert
Die folgenden Anlagen werden nicht gefördert:
- Windkraftanlagen
- Wasserkraftanlagen
- Fotovoltaikanlagen
- Solarkollektoranlagen ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbadabsorber, luftgeführte Pelletöfen, Luft-Luft-Wärmepumpenanlagen).
2.1.5 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
- Privatpersonen,
- Freiberufler,
- Contractoren,
- gewerbliche Unternehmen,
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände,
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts (auch gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften).
Nichteigentümer
Die o. g. Personen und Personenkreise müssen mit Ausnahme der Contractoren entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks sein, auf dem die Anlage errichtet werden soll (oder in 2017 errichtet wurde). Nichteigentümer benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers, die Anlage auf dessen Grundstück errichten zu dürfen.