Leitsatz
1. Beteiligt sich die öffentliche Hand mit mehr als 25 % an einem Unternehmen, das nach seinen eigenen Daten ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition wäre, dann führt dies grundsätzlich zum Verlust des KMU-Status und dem damit verbundenen Anspruch auf erhöhte Investitionszulage.
2. Bei bestimmten Beteiligungsformen der öffentlichen Hand bleibt der KMU-Status ausnahmsweise erhalten, wenn die Beteiligungshöhe 50 % nicht übersteigt.
Normenkette
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007, Art. 3 Abs. 2, 3, 4 KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6.5.2003
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Unternehmen der Elektroindustrie, wurde als AG mit einem Grundkapital von 65.000 EUR von der X GmbH & Co. KG, dem Tochterunternehmen der T-Bank, errichtet. X übernimmt Minderheitsbeteiligungen bei Investitionen. 2001 brachte H sein Einzelunternehmen im Wege der Sachgründung in die klagende AG ein. Dabei wurde das Grundkapital auf 200.000 EUR erhöht, wovon H einen Anteil von 135.000 EUR (67,5 %) übernahm. Der Anteil der X reduzierte sich dadurch. Wegen Verlusten, die H nicht tragen konnte, erfolgten mehrfach Kapitalerhöhungen. X übernahm jeweils die neuen Aktien und erreichte hierdurch 2006 bei der letzten Kapitalerhöhung auf 500.000 EUR eine Beteiligungsquote von 73 %. 2009 verkaufte X ihre Aktien.
Zur Erweiterung ihrer Produktionskapazität schaffte die Klägerin 2008 Maschinen an, für die sie die Zulage von 25 % beantragte. Im Antrag gab sie an, sie sei trotz der Beteiligung der X ein Unternehmen mit KMU-Status, denn X habe keinen Einfluss auf ihre Geschäftsführung genommen.
Die Klägerin hatte 45 Mitarbeiter, einen Umsatz von 4,1 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 3,15 Mio. EUR. Die X hatte 593 Mitarbeiter, einen Umsatz von 89 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von mehr als 102 Mio. EUR
Das FA versagte die erhöhte KMU-Zulage wegen der Beteiligungsverhältnisse. Die Klägerin sei mit X verbunden (Art. 3 Abs. 3 Buchst. a KMU-Empfehlung). Bei der danach gebotenen Zusammenrechnung der Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte sei die KMU-Grenze überschritten.
Das FG folgte der Argumentation der Klägerin (Thüringer FG, Urteil vom 31.5.2012, 2 K 897/10, Haufe-Index 3510452, EFG 2012, 2053). Die Klägerin und X seien an sich verbundene Unternehmen. Jedoch gehöre die X zum Kreis derjenigen Investoren, die die Eigenschaft der Klägerin als eigenständiges Unternehmen gem. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 KMU-Empfehlung unberührt lasse, wenn eine Einmischung in die Verwaltung des Unternehmens unterbleibe.
Entscheidung
Die Revision des FA führte zur Aufhebung des FG-Urteils. Das FG muss im zweiten Rechtsgang zunächst prüfen, ob es sich bei der T-Bank um eine öffentliche Stelle handelt. Anschließend ist zu prüfen, ob das Bundesland und die T-Bank (über X) mehr als 50 % des Kapitals der Klägerin kontrollieren. X gehört dann zwar als staatliche Beteiligungsgesellschaft zu den in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der KMU-Empfehlung genannten Investoren, wäre aber wegen der hohen Beteiligung kein Partnerunternehmen.
Hinweis
1. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003, ABl. EU 2003 Nr. L 124, 36) werden zulagenrechtlich bevorzugt. Nach dem hier maßgeblichen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007 erhöhte sich die Zulage für KMU bei Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter von 12,5 % auf 25 %. Die Investitionszulage ist 2013 ausgelaufen; sie wird nur noch für vor dem 1.1.2014 abgeschlossene Investitionen oder für vor dem 1.1.2014 entstandene Teilherstellungskosten oder Anschaffungskosten für Teillieferungen gewährt. Auch insoweit erhöht sich aber die Förderung für KMU (§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 InvZulG 2010). Die KMU-Regelung ist darüber hinaus auch für die öffentliche Wirtschaftsförderung von Bedeutung.
2. Maßgeblich für die Einreihung in die Unternehmensklassen sind die Mitarbeiterzahl, der Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme. Dabei werden drei Unternehmenstypen unterschieden: Eigenständige Unternehmen und zwei Formen von wirtschaftlichen Gruppen (verbundene und Partnerunternehmen). Verbundene oder Partnerunternehmen sind für Zwecke der Einordnung in eine Größenklasse zusammenzufassen.
3. Um verbundene Unternehmen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 KMU-Empfehlung handelt es sich, wenn ein Unternehmen bei einem anderen die Mehrheit der Stimmrechte hält, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsgremiums bestellen oder abberufen kann, aufgrund eines Vertrags oder einer Satzungsklausel einen beherrschenden Einfluss ausübt oder als Aktionär oder Gesellschafter vereinbarungsgemäß mit anderen Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte kontrolliert. Es wird jedoch vermutet, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern es sich um einen der in Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Investoren handelt und dieser sich nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischt.
Unternehmen sind darüber hinaus auch dann verbunden, wenn sie durch eine natürliche Person oder...