Leitsatz
Einzelgewerbetreibender A, der in dem Gebiet der neuen Bundesländer wohnt, meldete zum 1. 1. 1992 beim Gewerbeamt die Änderung des Gegenstands seines Einzelunternehmens an. Als neu ausgeübte Tätigkeit gab er die Vermietung von Baumaschinen und Kfz an. Sämtliche Wirtschaftsgüter seines Einzelunternehmens vermietete er an die B-GmbH, die seit dem 22. 6. 1992 als „Straßenbauer” in die Handwerksrolle eingetragen ist. Am Stammkapital der GmbH ist A zu rd. 54 % beteiligt, es besteht daher zwischen ihm als Besitzunternehmer und der GmbH als Betriebsunternehmen eine → Betriebsaufspaltung .
A beantragte beim Finanzamt die Gewährung einer erhöhten → Investitionszulage für im Streitjahr 1993 angeschaffte Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten (§ 5 Abs. 2 InvZulG 1993). Mit Bescheid vom 5. 4. 1994 gewährte das Finanzamt unter Hinweis auf die von A ausgeübte Vermietungstätigkeit lediglich die sogenannte Grundzulage in Höhe von 8 % der Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1993). Das Finanzamt stellt sich auf den Standpunkt, daß die Eintragung der Betriebs-GmbH in die Handwerksrolle nicht dem investierenden Besitzunternehmen zugerechnet werden dürfe mit der Folge, dass diesem die erhöhte Investitionszulage nicht zustehe.
Ganz anders sieht das der BFH. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass in Fällen der Betriebsaufspaltung die hier maßgebende Zugehörigkeitsvoraussetzung – bei betriebsvermögensmäßiger Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen – erfüllt ist, sofern das Betriebsunternehmen in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist und die vom Besitzunternehmen angeschafften oder hergestellten und dem Betriebsunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter bei diesem im Rahmen des eingetragenen Handwerks eingesetzt werden. Der Ausschluss von der Zulagenbegünstigung unter dem formalen Gesichtspunkt, dass das Besitzunternehmen und das in die Handwerksrolle eingetragene Betriebsunternehmen rechtlich selbständige Unternehmen sind, widerspricht nach Ansicht des BFH der Rechtsnatur der Betriebsaufspaltung als bloßer Aufteilung der Funktionen eines normalerweise einheitlichen Betriebs auf zwei Rechtsträger. A steht daher für seine Investitionen die erhöhte Investitionszulage für Handwerksbetriebe (handwerksähnliche Betriebe) zu.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.01.1999, III R 77/96