Die Entscheidung betrifft einen Fuhrunternehmer in Sachsen, der am 10. 6. 1992 einen Kaufvertrag über einen fabrikneuen Lkw abgeschlossen und das Fahrzeug am 25./26. 6. 1992 beim Hersteller abgeholt hatte. Der Lkw wurde am 2. 7. 1992 zum Straßenverkehr zugelassen. Obwohl die Frist für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage an diesem Tag bereits abgelaufen war ( § 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 ), hielt der BFH dennoch die Voraussetzungen für die erhöhte Investitionszulage ( § 5 Nr. 1 InvZulG 1991 ) für gegeben.
Der BFH ging dabei davon aus, daß ein Wirtschaftsgut in dem Zeitpunkt i. S. von § 3 Satz 3 InvZulG „angeschafft” ist, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich darüber verfügen kann und in dem das Wirtschaftsgut betriebsbereit ist. Nach Auffassung des BFH lagen beide Voraussetzungen hier vor.
l Wirtschaftliche Verfügungsmacht hat der Erwerber in der Regel, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf ihn übergegangen sind. Im Streitfall hatte der Unternehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Lkw – durch Übergabe des Wagens nach dem Kauf – eindeutig bereits vor dem 1. 7. 1992 erworben.
l Bei dem Erfordernis der Betriebsbereitschaft ist nach Ansicht des BFH nicht entscheidend darauf abzustellen, ob das Wirtschaftsgut schon in jeder Hinsicht unmittelbar einsatzbereit ist. Wenn am Stichtag nur noch unwesentliche Maßnahmen zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft ausstehen, die innerhalb kurzer Zeit nachgeholt werden können, könnten von diesem Wirtschaftsgut gleichwohl schon Umsatz- und Beschäftigungsimpluse im Betrieb des Investors ausgehen (im Streitfall z. B. die Annahme von Fuhraufträgen und das Aufstellen von Einsatzplänen für die Fahrer); damit sei der Gesetzeszweck erreicht. Der Betriebsbereitschaft des Lkw, wie sie vom Sinn und Zweck des Investitionszulagengesetzes gefordert wird, stand es sonach nicht entgegen, daß die behördliche Zulassung des Fahrzeugs (§ 18 Abs. 1 StVZO), die aus der Erteilung der Betriebserlaubnis und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens besteht, am 1. 7. 1992 noch nicht vorgelegen hat.