Leitsatz
Die Neuregelung der Entfernungspauschale, die eine Erhöhung ab dem 1.1.2022 befristet bis 31.12.2026 ab dem 21. Kilometer auf 0,38 EUR je vollen Entfernungskilometer vorsieht und die Pauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer weiter bei 0,30 EUR je Entfernungskilometer belässt, ist nicht verfassungswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Folgerichtigkeitsprinzip.
Sachverhalt
Der Kläger beantragte in seiner Steuererklärung für 2022, dass ihm für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale von 0,38 EUR je Kilometer gewährt werde (§ 9 Abs. 3 Satz 8 EStG). Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und gewährte die gesetzlich vorgesehene, reduzierte Pendlerpauschale von 0,30 EUR/km. Nach erfolglosem Einspruch trägt der Kläger im Klageverfahren vor, dass die Versagung der vollen Pendlerpauschale gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ein sachlich rechtfertigender Grund dafür, dass die volle Pendlerpauschale erst ab dem 20. Kilometer gewährt werde, sei nicht ersichtlich.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die erhöhte Entfernungspauschale durch die Inflation, die hohen Energiekosten und das schlechte ÖPNV-Angebot im öffentlichen Raum begründet sei.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des FG liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, auch das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Folgerichtigkeitsprinzip seien nicht verletzt. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des Ansatzes von Pauschalen einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, im Einkommensteuerrecht die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Nach wie vor könne der Steuerpflichtige vom ersten Kilometer an seine Kosten geltend machen, es finde lediglich eine Privilegierung für weitere Entfernungen statt. Diese habe auch einen sachlichen Grund. Denn bis zu einer Entfernung von 20 Kilometer sind die anfallenden Kosten natürlich begrenzter als bei weiteren darüber hinaus gehenden Entfernungen. In der Regel werden Entfernungen bis zu 20 Kilometer auch noch mit dem öffentlichen Personennahverkehr oder sogar mit dem Fahrrad zu bewältigen sein.
Hinweis
Da die Entscheidung für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist, hat das FG die Revision zugelassen. Die Revision wurde jedoch nicht eingelegt und das Urteil ist rechtskräftig.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024, 16 K 16092/23