Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Bei der Art der wirtschaftlichen Einheit ist anzugeben, ob es sich bei dem erklärten Grundbesitz um ein "unbebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)", ein "bebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)" oder um einen "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" handelt.
Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden.
Weitere Kriterien für unbebaute Grundstücke
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt eine Gebäudefläche von weniger als 30 qm aufweisen. Befinden sich auf dem Grundstück dagegen Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, zu einer Wohnnutzung gehören und weniger als 30 qm Gebäudefläche umfassen oder sollte die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 qm betragen, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber eine Gebäudefläche von über 30 qm hat, handelt es sich um ein bebautes Grundstück.
Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich benutzbare Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Als bebautes Grundstück sind auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemeinsam mit dem dazugehörigen Grund und Boden (nur eine wirtschaftliche Einheit) anzusehen. Ein Grundstück gilt auch dann als bebautes Grundstück, wenn sich auf ihm Gebäude oder Anlagen befinden, die dem Zivilschutz dienen und deshalb bei der Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrags der Nutzflächen außer Ansatz bleiben.
Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, ehemalige Wirtschaftsgebäude – soweit sie keine andere Zweckbestimmung erhalten haben –, stehende Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Nicht zum Betrieb gehören Wohngebäude, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die vorgenannten Grundstücksteile stellen Grundvermögen dar.
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die selbstgenutzt, verpachtet sind oder ungenutzt sind.