Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Hier ist auszuwählen, ob es sich bei dem Grundstück um ein bebautes oder unbebautes Grundstück handelt (oder wenn ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, ist dies entsprechend anzugeben).
Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Nach dem hamburgischen Grundsteuergesetz gelten als unbebautes Grundstück auch solche Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren gesamte Fläche weniger als 30 qm umfasst.
Dies gilt nicht für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden oder wenn die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 qm beträgt, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber eine Gebäudefläche von über 30 qm hat. In diesen vorgenannten Fällen handelt es sich um ein bebautes Grundstück.
Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Als bebautes Grundstück sind auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemeinsam mit dem dazugehörigen Grund und Boden (nur eine wirtschaftliche Einheit) anzusehen. Ein Grundstück gilt auch dann als bebautes Grundstück, wenn sich auf ihm Gebäude oder Anlagen befinden, die dem Zivilschutz dienen und die deshalb bei der Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrags der Nutzflächen nicht zum Ansatz kommen.
Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, ehemalige Wirtschaftsgebäude (soweit keine andere Zweckbestimmung vorliegt), stehende Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Nicht zum Betrieb gehören Wohngebäude, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die vorgenannten Grundstücksteile stellen Grundvermögen (Grundstücke) dar.
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die selbstgenutzt, verpachtet sind oder ungenutzt sind.