Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Eigentumsverhältnisse
Des Weiteren sind die Eigentumsverhältnisse zu erklären. Es kann unter neun verschiedenen vorgegebenen Rechtsformen gewählt werden. Beispiele für mögliche Eigentumsverhältnisse sind das Alleineigentum einer natürlichen Person, das Ehegatteneigentum, die Erbengemeinschaft und die Grundstücksgemeinschaft.
Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen
Befindet sich das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen, sind zunächst Angaben zur eigentlichen Gemeinschaft zu machen. Gefragt wird hier nach dem Anredeschlüssel, dem Namen der Gemeinschaft und der Adresse (falls vorhanden). Zusätzlich dazu sind alle Miterben bzw. Miteigentümer bei den Angaben zu "(Mit-)Eigentümer/innen" mit ihren persönlichen Daten zu erfassen.
Geschäftsüblicher Name vorhanden
Ist Eigentümer des Grundstücks eine Gemeinschaft mit geschäftsüblichem Namen und Sitz (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts), sind nur die Daten der Gemeinschaft anzugeben. Die an der Gemeinschaft beteiligten Einzelpersonen sind nicht anzugeben
Angabe zu den Eigentümer/innen bzw. Miteigentümer/innen
Zu jedem Eigentümer und Beteiligten sind die persönlichen Angaben zu erklären. Dazu zählen die laufende Nummer des Beteiligten/Eigentümers, der Anredeschlüssel, der Name, das Geburtsdatum (nur bei natürlichen Personen), die Adresse sowie bei natürlichen Personen das Wohnsitzfinanzamt des Eigentümers oder in sonstigen Fällen das Betriebsfinanzamt. Wenn die Eigentümer über eine Einkommensteuernummer verfügen, so ist diese und die Steuer-Identifikationsnummer einzutragen. Beide Angaben finden sich beispielsweise auf dem Einkommensteuerbescheid. Daneben ist auch der jeweilige Anteil des (Mit-)Eigentümers an der wirtschaftlichen Einheit einzutragen. Der Anteil ergibt sich aus den Eintragungen im Grundbuch oder aus dem Katasterauszug. Bei Ehegatteneigentum beträgt der Anteil beispielsweise regelmäßig je ½.
Sollte es sich bei einem (Mit-)Eigentümer um eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person handeln, so sind außerdem die Daten des gesetzlichen Vertreters einzutragen.