Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Eigentumsverhältnisse
Hier ist anzugeben, welche Rechtsform der Eigentümer vorweist. Die Auswahl der möglichen Eigentumsverhältnisse ist im ELSTER-Formular vorgegeben. Einige Optionen sind beispielsweise das Alleineigentum von natürlichen Personen, das Ehegatteneigentum, die Erbengemeinschaft oder diverse Grundstücksgemeinschaften. Die ELSTER-Hilfetexte enthalten Erläuterungen zu den unterschiedlichen Optionen.
Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen
Befindet sich das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen, sind zunächst Angaben zur eigentlichen Gemeinschaft zu machen. Gefragt wird hier nach dem Anredeschlüssel, dem Namen der Gemeinschaft und der Adresse (falls vorhanden). Zusätzlich dazu sind alle Miterben bzw. Miteigentümer bei den Angaben zu "Eigentümer(innen) bzw. Miteigentümer(innen)" erfassen.
Eigentümer(innen) bzw. Miteigentümer(innen)/Erbbauberechtigte/Beteiligte
Zu jedem Eigentümer und Beteiligten sind persönlichen Angaben zu erklären. Dazu zählen der Anredeschlüssel, der Name, das Geburtsdatum (nur bei natürlichen Personen), die Adresse sowie bei natürlichen Personen das Wohnsitzfinanzamt des Eigentümers oder in sonstigen Fällen das Betriebsfinanzamt. Wenn die Eigentümer über eine Einkommensteuernummer verfügen, so ist diese und die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) einzutragen.
Geschäftsüblicher Name vorhanden
Ist Eigentümer des Grundstücks eine Gemeinschaft mit geschäftsüblichem Namen und Sitz (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts), sind nur die Daten der Gemeinschaft anzugeben. Die an der Gemeinschaft beteiligten Einzelpersonen sind nicht anzugeben
Anteile an der wirtschaftlichen Einheit
Gehört das Grundstück mehreren Personen sind auch die jeweiligen Anteile der (Mit-)Eigentümer bzw. Beteiligten an der wirtschaftlichen Einheit anzugeben. Die erforderlichen Informationen sind im Grundbuch unter der Kategorie "Eigentümer" oder im Katasterauszug bei den "Angaben zum Eigentum" enthalten.
Gesetzlicher Vertreter
Für den Fall, dass der Grundstückseigentümer oder einer der Miteigentümer/Beteiligten geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist (z. B. bei minderjährigen Personen), sind die Personendaten der gesetzlichen Vertreter anzugeben.