Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Eigentumsverhältnisse
Hier ist anzugeben, welche Rechtsform der Eigentümer vorweist; handelt es sich bei dem Grundstück um ein Erbbaurechtsgrundstück, so ist die Rechtsform des Erbbauberechtigten maßgeblich. Die Auswahl der möglichen Eigentumsverhältnisse ist vorgegeben. Einige Optionen sind beispielsweise das Alleineigentum von natürlichen Personen, das Ehegatteneigentum, die Erbengemeinschaft oder diverse Grundstücksgemeinschaften. Die ELSTER-Hilfetexte enthalten Erläuterungen zu den unterschiedlichen Optionen.
Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen
Befindet sich das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen, sind zunächst Angaben zur eigentlichen Gemeinschaft zu machen. Gefragt wird hier nach dem Anredeschlüssel, dem Namen der Gemeinschaft und der Adresse (falls vorhanden). Zusätzlich dazu sind alle Miterben bzw. Miteigentümer bei den Angaben zu "Eigentümer(innen)/Miteigentümer(innen)/Erbbauberechtigte/Beteiligte" erfassen.
Eigentümer(innen)/Miteigentümer(innen)/Erbbauberechtigte/Beteiligte
Zu jedem Eigentümer und Beteiligten sind die persönlichen Angaben zu erklären. Dazu zählen die laufende Nummer des Beteiligten/Eigentümers, der Anredeschlüssel, der Name, das Geburtsdatum (nur bei natürlichen Personen), die Adresse sowie bei natürlichen Personen das Wohnsitzfinanzamt des Eigentümers oder in sonstigen Fällen das Betriebsfinanzamt. Wenn die Eigentümer über eine Einkommensteuernummer verfügen, so ist diese und die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) einzutragen.
Geschäftsüblicher Name vorhanden
Ist Eigentümer des Grundstücks eine Gemeinschaft mit geschäftsüblichem Namen und Sitz (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts), sind nur die Daten der Gemeinschaft anzugeben. Die an der Gemeinschaft beteiligten Einzelpersonen sind nicht anzugeben.
Anteile an der wirtschaftlichen Einheit
Gehört das Grundstück mehreren Personen nach Bruchteilen (Bruchteilsgemeinschaft), sind auch die jeweiligen Anteile der Einzelpersonen an der wirtschaftlichen Einheit anzugeben. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung ist ebenfalls die Angabe der Anteile der Ehegatten/Lebenspartner notwendig. Gehört das Grundstück einer Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen, z. B. einer Erbengemeinschaft, ist die Angabe der Anteile der Einzelpersonen hingegen nicht erforderlich.
Gesetzliche(r) Vertreter
Für den Fall, dass der Grundstückseigentümer oder einer der Miteigentümer/Beteiligten geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist (z. B. bei minderjährigen Personen), sind die Personendaten des gesetzlichen Vertreters anzugeben.