Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
6.2.1 Angaben zum Grund und Boden
Gemeindebezogene Aufstellung der Gemarkung(en) und Flurstücke des Grundvermögens
In der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke zu erfassen. Die Erfassung der Flurstücke erfolgt gemeindeweise. Für jedes Flurstück ist die Angabe der Fläche in qm (amtliche Fläche), des Gemarkungsnamens, des Flurstückszählers und –nenners (falls kein Nenner vorhanden ist nur Angabe des Zählers erforderlich), des Grundbuchblatts und des zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteils (als Bruchzahl) erforderlich.
Grundsteuer-Viewer Niedersachsen
Die flurstücksbezogenen Daten können anhand des sog. Grundsteuer-Viewers online abgerufen werden. Es besteht die Möglichkeit, mehrere Flurstücke auszuwählen und zur rein informatorischen Ermittlung des Bodenrichtwerts und des Lagefaktors auszuwählen. Die Flurstücke lassen sich über eine Adresssuche anzeigen.
Im Grundsteuer-Viewer werden die Gemarkung, die Flurstücksangaben, die amtliche Fläche, der Bodenrichtwert, der durchschnittliche Bodenrichtwert der Gemeinde und der Lagefaktor angezeigt. Der Bodenrichtwert, der durchschnittliche Bodenrichtwert der Gemeinde und der Lagefaktor sind allerdings nicht vom Steuerpflichtigen selbst zu erklären.
Andernfalls kann ein Grundbuchauszug oder ein Katasterauszug bei der Erstellung der Grundsteuererklärung unterstützen.
Verwendung eines räumlich abgrenzbaren Teils des Flurstücks für steuerbefreite Zwecke
Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundstücks für steuerbefreite Zwecke verwendet, ist für jedes betroffene Flurstück die Bezeichnung/Verwendungsweise der Fläche, die begünstigte Fläche in qm und die Nummer der Steuerbefreiung (s. Erklärungsformular ELSTER) anzugeben.
Zusätzliche Angaben bei einer Fläche des Grund und Bodens von mehr als 10.000 qm
Wenn die Summe der Flächen der zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke mehr als 10.000 qm umfasst, ist die gesamte Fläche einzutragen, die bebaut oder befestigt ist. Gehört nur ein Teil der Flurstücksfläche zum Grund und Boden der wirtschaftlichen Einheit, ist die gesamte Fläche des Flurstücks, die bebaut oder befestigt ist, auf den Anteil des Eigentümers herunterzurechnen und anzugeben.
Als bebaut gilt jeder Teil der Fläche des Grund und Bodens, der durch Bauwerke oberhalb der Geländeoberfläche überbaut bzw. überdeckt oder durch Bauwerke unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut (z. B. Tiefgaragen) ist.
Als befestigt gilt jeder Teil der Fläche des Grund und Bodens, dessen Oberfläche durch Walzen, Stampfen, Rütteln oder Aufbringen von Baustoffen so verändert wurde, dass Niederschlagswasser nicht oder nur erschwert versickern oder vom Boden aufgenommen werden kann (z. B. Wege, Straßen, Plätze, Höfe, Stellplätze).
6.2.2 Angaben zu Gebäuden/Gebäudeteilen
Bei bebauten Grundstücken ist jedes Gebäude bzw. jeder selbständige Gebäudeteil des Grundstücks in der Anlage Grundstück zu erfassen. Ein bebautes Grundstück liegt vor, wenn sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Ein bebautes Grundstück liegt auch vor, wenn sich dort ausschließlich Gebäude befinden, die dem Zivilschutz dienen.
Für jedes Gebäude/Gebäudeteil ist immer jeweils die laufende Nummer, Bezeichnung sowie die Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes bzw. Gebäudeteils einzutragen.
Bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken genutzt werden, ist die Wohnfläche einzutragen, in den sonstigen Fällen z. B. bei Geschäftsgrundstücken, ist die Nutzfläche anzugeben. Die Wohnfläche ermittelt sich nach den Regelungen der Wohnflächenverordnung. Hilfsweise kann auch eine Ermittlung der Wohnfläche bis zum 31.12.2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde gelegt werden. Die Grundflächen von zur Wohnung gehörenden Zubehörräumen innerhalb des Wohngebäudes sind nicht in der Erklärung einzutragen. Zubehörräume sind beispielsweise Kellerräume, Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume und Heizungsräume. Hilfreiche Angaben zur Wohn- bzw. Nutzfläche können sich ebenfalls aus den Bauunterlagen oder dem Mietvertrag ergeben.
Nebengebäude, die über eine Gebäudefläche von unter 30 qm verfügen (z. B. Gartenhäuser), bleiben unberücksichtigt, wenn sie in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen. Die 30 qm übersteigende Fläche ist als Nutzfläche einzutragen. Fehlt ein räumlicher Zusammenhang der Nebengebäude zur Wohnnutzung, muss die gesamte Fläche der Nebengebäude als Nutzfläche angegeben werden.
Wird das Gebäude ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken, z. B. zu gewerblichen Zwecken, genutzt, ist für das gesamte Gebäude die Nutzfläche zu ermitteln und im Rahmen der Grundsteuererklärung anzugeben. Die Nutzfläche kann dabei nach einem geeigneten Verfahren, z. B. nach der DIN 277, ermittelt werden. Falls dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, kommt auch eine Ableitung der Nutzfläche z. B. auch aus den Angaben für den umbauten Raum eines Gebäudes oder anhand der Brutto-Grundfläche/Wohnfläche in Betracht.
Gebäudeflächen von (Tief-)Garagen- und Stellplätze...