Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Werden die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für alle zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Gebäude/Gebäudeteile erfüllt, ist die Nummer der Ermäßigung anzugeben. Die Nummern sind dem Erklärungsformular in ELSTER zu entnehmen. Eine Ermäßigung kommt für Grundstücke in Betracht, auf denen sich ein Baudenkmal nach Denkmalschutzgesetz befindet, die wohnraumgefördert werden, die im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen stehen oder auf denen sich der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft befindet.
Die Steuermesszahlermäßigung i. H. v. 30 % für Wohnflächen ist hier nicht anzugeben. Diese wird auf Grundlage der Angaben zur Wohnfläche von Amts wegen berücksichtigt.
Anzeigepflicht
Wenn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen, muss der Eigentümer dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Wegfall der Voraussetzungen darüber Anzeige erstatten.
Handelt es sich bei dem zu erklärenden Grundstück um ein unbebautes Grundstück, welches im Sinne eines räumlich abgrenzbaren Flurstückteils teilweise von der Grundsteuer befreit ist, sind ergänzende Angaben zur Fläche der steuerbegünstigten Nutzung vorzunehmen.
Zusätzliche Angaben bei Grundsteuerermäßigung
Wird eine Ermäßigung für geförderten Wohnraum beantragt, sind zusätzliche Angaben zu machen. Sollte nur eine Wohnraumförderung bestehen, ist das Ablaufdatum des Förderungszeitraums unter "Ablaufdatum des zuerst auslaufenden Förderungszeitraums" einzutragen. Bestehen mehrere Wohnraumförderungen, ist daneben auch das "Ablaufdatum des zuletzt auslaufenden Förderungszeitraums" anzugeben. Bei steuerermäßigten Gebäuden, die Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen zuzuordnen sind, ist zusätzlich auch die Art des Grundstücks anzugeben.
Herrichtung für steuerbefreite Zwecke
Ein Grundstück wird bereits steuerfrei gestellt, sobald es für den jeweiligen steuerbefreiten Zweck hergerichtet wird. Bei unbebauten Grundstücken ist deshalb immer der Anteil der voraussichtlichen Verwendung für steuerbefreite Zwecke in Prozent bezogen auf das gesamte Grundstück und die entsprechende Nummer der Grundsteuerbefreiung anzugeben.