Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Unter "Eigentumsverhältnisse" ist die Rechtsform des Eigentümers des zu erklärenden Grundbesitzes anzugeben. Die Eigentumsverhältnisse sind entsprechend der folgenden vorgegebenen Auswahl zu erklären:
- Alleineigentum einer natürlichen Person,
- Alleineigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wie z. B. Gebietskörperschaften [Bund, Länder, Kommunen]), Personal-und Realkörperschaften (Industriekammern, Universitäten etc.) und Verbandskörperschaften,
- Alleineigentum einer unternehmerisch tätigen juristischen Person (z. B. AG, GmbH, Genossenschaft, Stiftung, e. V.),
- Alleineigentum einer nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person (nur in den Fällen, in denen die juristische Person ausschließlich vermögensverwaltend tätig wird, z. B. bei einer Vermietung, wenn damit keine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird),
- Ehegatten/Lebenspartner,
- Erbengemeinschaft,
- Bruchteilsgemeinschaft (wenn Miteigentum nach Bruchteilen besteht und im Grundbuch eingetragen ist; jeder Miteigentümer kann frei über seinen Anteil verfügen und ihn z. B. verkaufen),
- Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von natürlichen Personen (wenn an der Grundstücksgemeinschaft ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind),
- Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von juristischen Personen (wenn an der Grundstücksgemeinschaft ausschließlich juristische Personen beteiligt sind),
andere Grundstücksgemeinschaft (wenn an der Grundstücksgemeinschaft z. B. sowohl natürliche als auch juristische Personen beteiligt sind).
Eine Grundstücksgemeinschaft im Sinne der Erklärung liegt vor, wenn das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einer Personengesellschaft (z. B. OHG oder GbR) gehört. Dabei ist die Personengesellschaft selbst Eigentümerin und nicht die Beteiligten.
Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Bei einer Erbbaurechtsbestellung ist an dieser Stelle die Rechtsform des Erbbauberechtigten und bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden die des Eigentümers des Grund und Bodens anzugeben.
3.9.1 Angaben zu Gemeinschaften [Zeilen 33 bis 40]
Bei den Eigentümerangaben ist zwischen Alleineigentum und Eigentum von Ehegatten/Lebenspartnern und Gemeinschaften mit geschäftsüblichem Namen (z. B. KG oder OHG) einerseits und Eigentum von Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen und Erbengemeinschaften und Bruchteilsgemeinschaften andererseits zu unterscheiden. Sollte das Grundstück einer Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft oder einer Grundstücksgemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen zuzurechnen sein (z. B. einer GbR), sind zusätzlich zu den Daten der Miteigentümer in den Zeilen 41 bis 58 unter "Eigentümer(innen)/Beteiligte" (s. u.), auch verschiedene Angaben zur Gemeinschaft selbst in den Zeilen 33 bis 40 unter "Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen" zu machen. Konkret sind der Anredeschlüssel, die Bezeichnung der Gemeinschaft (z. B. Grundstückgemeinschaft Friedrich und Peter Mustermann) und falls vorhanden, eine Anschrift der Gemeinschaft anzugeben.
Es kann aus den folgenden Anredeschlüsseln gewählt werden:
- keine Anrede,
- Erbengemeinschaft,
- Arbeitsgemeinschaft,
- Grundstücksgemeinschaft,
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
- Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Angaben sind für die korrekte Adressierung des Grundsteuerwertbescheids notwendig.
Liegt dagegen eine Gemeinschaft mit geschäftsüblichem Namen vor, so können die Daten der Gemeinschaft bei den Angaben zu "Eigentümer(innen)/Beteiligte" in den Zeilen 41 ff. eingetragen werden (s. 3.9.2). In diesem Fall wird der Grundsteuerwertbescheid an die Gemeinschaft adressiert.
3.9.2 Eigentümerangaben
Letztlich müssen die Eigentümerdaten für jeden (Mit-)Eigentümer eingetragen werden. Der Anredeschlüssel wird vorgegeben und es kann zwischen folgenden Angaben ausgewählt werden:
- keine Anrede,
- Herrn/Frau,
- Firma,
- Erbengemeinschaft,
- Arbeitsgemeinschaft,
- Grundstücksgemeinschaft,
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
- Sozietät,
- Praxisgemeinschaft,
- Betriebsgemeinschaft,
- Wohnungseigentümergemeinschaft,
- Partnergesellschaft,
- Partenreederei.
Sind die Eigentümer Ehegatten oder Lebenspartner, ist jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner als Eigentümer zu erfassen. Wohnen sie unter einer gemeinsamen Anschrift, ist die Adresse nur bei der ersten Person anzugeben.
Ist der Eigentümer eine Bruchteilsgemeinschaft, so sind alle Beteiligten als Miteigentümer zu erfassen und es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Anteile der Beteiligten am Grundstück/Betrieb der Land- und Forstwirtschaft angegeben werden.
Ist der Eigentümer eine Gesamthandsgemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen (z. B. Erbengemeinschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts), sind alle Beteiligten als Miteigentümer zu erfassen. Eine Angabe der Anteile der einzelnen Beteiligten ist nicht erforderlich.
Ist der Eigentümer eine Gesamthandsgemeinschaft mit geschäftsüblichem Namen (z. B. OHG oder KG), ist nur die Gemeinschaft selbst als ...