Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Flächenangaben
Zunächst ist die Fläche des Flurstücks bzw. der Flurstücke, das/die zur wirtschaftlichen Einheit gehört/gehören, im qm einzutragen. Es ist auch möglich, dass das Flurstück nur anteilig zur wirtschaftlichen Einheit gehört (z. B. der Miteigentumsanteil bei Wohnungs- oder Teileigentum); dann ist nur der entsprechende Flächenanteil einzutragen. Die Fläche ist gemeinsam mit dem entsprechenden Bodenrichtwert einzutragen. Es können allerdings maximal zwei Flächen respektive zwei unterschiedliche Bodenrichtwerte erklärt werden. Sollten also (Teil-)Flächen denselben Bodenrichtwert haben, sind diese in einer Summe mit dem entsprechenden Bodenrichtwert anzugeben.
Beispiele:
- Der Eigentümer einer 130 qm großen Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss für sein Grundstück die Feststellungserklärung erstellen. Die Gesamtfläche des Grundstücks beträgt 1.500 qm. Zum Wohnungseigentum gehören ein Tiefgaragenstellplatz und 333/10.000 Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Grund und Boden). Als Fläche des Grundstücks ist 50 qm einzutragen. Die Fläche des Tiefgaragenstellplatzes wird jedoch nicht zusätzlich erfasst, da sie bereits in dem Miteigentumsanteil am Grund und Boden enthalten ist. Der Tiefgaragenstellplatz ist in Zeile 10 anzugeben und in Zeile 13 ist die Wohnfläche 130 qm bei "Wohnungen über 100 qm" einzutragen.
- Der Eigentümer eines Einfamilienhauses muss für sein Grundstück eine Feststellungserklärung abgeben. Zu der wirtschaftlichen Einheit gehört das Flurstück, auf dem sich das Einfamilienhaus befindet (Fläche 500 qm) sowie ein Miteigentumsanteil i. H .v. 1/10 an einer Garagenhoffläche auf einem weiteren Flurstück (10 qm von 100 qm). Hierbei bilden Alleineigentum und Miteigentumsanteil eine wirtschaftliche Einheit ("Einfamilienhaus") und werden gemeinsam bewertet. Wenn beide Flurstücke in derselben Bodenrichtwertzone liegen, können die Flächen als Summe (510 qm) mit dem entsprechenden Bodenrichtwert eingetragen werden.
Sollte sich auf dem Grundstück eine selbständig nutzbare Teilfläche befinden, so kann diese gesondert (auch bei gleichem Bodenrichtwert) eingetragen werden. Von einer selbständig nutzbaren Teilfläche wird ausgegangen, wenn ein Grundstück wesentlich größer ist, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht und wenn eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung (z. B. als Lager-, Abstellfläche oder zusätzliche Gartenfläche) einer Teilfläche zulässig und möglich ist. Eine selbständig nutzbare Teilfläche kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Teilfläche keine eigene wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 BewG bildet. Bei Zweifel am Vorliegen einer selbständig nutzbaren Teilfläche empfiehlt sich eine Rückfrage beim zuständigen Finanzamt.
Bodenrichtwert
Zur Flurstücksfläche ist der jeweilige Bodenrichtwert anzugeben. Der Grundsteuerwert eines unbebauten Grundstücks ergibt sich aus dem Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert. Bei bebauten Grundstücken besteht der Grundsteuerwert im Kern immer aus zwei Komponenten: dem Wert des Grund und Bodens (abgezinster Bodenwert) und dem Wert der aufstehenden Gebäude (im Ertragswertverfahren der Barwert des Reinertrags und im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert). Deshalb sind auch für bebaute Grundstücke die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert von Bedeutung.
Wichtig: Der Bodenrichtwert wird unverändert, ohne Anpassungen an die individuellen Grundstücksmerkmale, angesetzt.
Bodenrichtwerte zum 1.1.2022
Die Bodenrichtwerte werden gem. § 196 BauGB von den jeweils zuständigen Gutachterausschüssen für Grundstückswerte im Zweijahresturnus ermittelt und veröffentlicht (z. B. im Internet über die Informationssysteme der Länder [BORIS oder Geoportal] abrufbar). Wichtig ist hierbei, dass es sich um die Bodenrichtwerte zum Stichtag 1.1.2022 handelt. Wann die Bodenrichtwerte zum 1.1.2022 verfügbar sind, ist von Land zu Land unterschiedlich.
Die Bodenrichtwerte zum 1.1.2022 sind auch bei allen Nachfeststellungen und Art- oder Wertfortschreibungen innerhalb des Hauptfeststellungszeitraumes (vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2028) anzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch nach dem Jahr 2022 dauerhaft online abrufbar sein werden.
Mehrere Bodenrichtwertzonen oder überlagernde Bodenrichtwertzonen
Liegt das Grundstück in mehr als zwei Bodenrichtwertzonen, können nicht alle Teilflächen im Erklärungsvordruck angegeben werden. In diesen Fällen soll bei der ersten Fläche die Summe der Teilflächen sowie einer der zutreffenden Bodenrichtwerte eingetragen werden. Zusätzlich sind bei den "ergänzenden Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1)" die anteiligen Flächen und die jeweiligen Bodenrichtwerte aufzuführen.
Befindet sich das zu erklärende Grundstück im Bereich deckungsgleich überlagernder Bodenrichtwertzonen, so ist der Bodenrichtwert derjenigen Zone maßgeblich, deren Bodenrichtwertgrundstücksmerkmale denen des zu erklärenden Grundstücks am ähnlichsten sind. Ist das maßgebliche Grundstück beispielsweis...