Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. Mit der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (GW 3) ist eine Anlage Tierbestand (GW 3a) abzugeben, wenn auf dem Betrieb Tiere gehalten oder erzeugt werden.
Mit der Anlage Tierbestand werden die Eingangsvoraussetzungen für einen Zuschlag am Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG geprüft und eine Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung nach § 241 BewG vorgenommen. Die Umrechnung der erklärten Tiere in Vieheinheiten (VE) wird entsprechend der Anlage 34 zu § 241 Abs. 5 BewG automatisch von der Finanzverwaltung durchgeführt. Eine VE entspricht nach dem BewG einem Tier mit einem Futterbedarf von 20 Doppelzentner (="100" kg) Getreideeinheiten im Jahr. Der Futterbedarf ist für jede Tierart: Pferde, Rinder, Schweine und Geflügel bereits ermittelt und die entsprechenden VE in der Anlage 34 zum BewG für den Hauptfeststellungszeitraum festgeschrieben.
Alle auf dem Betrieb (der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) gehaltenen und erzeugten Tiere sind gemeindeübergreifend in der Anlage Tierbestand anzugeben. Liegen Ställe in mehreren grundsteuerhebeberechtigten Gemeinden, ist das für die Eintragungen in der Anlage nicht maßgeblich.
7.1 Landwirtschaftliche Nutzung (zu Zeile 3 bis 6)
Zur Überprüfung eines Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung bzw. zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung ist die selbstbewirtschaftete Fläche anzusetzen. Diese ermittelt sich:
Eigentumsflächen
./. verpachtete Flächen
+ zugepachtete Flächen
= selbstbewirtschaftete Fläche
Die für die Bewertung der Tierhaltung maßgebliche Fläche wird durch die jeweilige Nutzung der Flächen bestimmt. Für die Tierhaltung sind ausschließlich die folgenden Nutzungen zu berücksichtigen:
- die landwirtschaftliche Nutzung,
- die auf Grund öffentlicher Förderprogramme stillgelegten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung,
- die Sondernutzungen Hopfen und Spargel.
7.2 Tierarten nach dem Durchschnittsbestand (zu Zeile 7 bis 28)
Für die gehaltenen Tiere der Zeilen 7 bis 28 ist deren Durchschnittsbestand in Stück anzugeben. Der durchschnittliche Bestand an Tieren ist ein Dreizehntel der Summe aus dem Anfangsbestand des Wirtschaftsjahres und den 12 Monatsendbeständen. Aus den ermittelten Durchschnittbeständen ist der Durchschnitt der in den letzten drei Wirtschaftsjahren gehaltenen Tiere anzusetzen. Damit werden (erhebliche) Schwankungen bei den Tierbeständen ausgeglichen.
Bei Tieren, die kürzer als ein Jahr im Betrieb gehalten werden (z. B. Fresser), lässt sich der Durchschnittsbestand wie folgt berechnen:
Anzahl der erzeugten Tiere x Haltungsdauer in Wochen / 52 Wochen
Ein Landwirt zieht 260 Fresser auf seinem Betrieb auf und verkauft diese nach 20 Wochen.
260 Tiere x 20 Wochen / 52 Wochen entspricht 100 Tieren.
7.3 Kälber und Jungvieh jünger als 1 Jahr (zu Zeile 17)
Starterkälber und Fresser sind Jungtiere, die sich in der Aufzuchtphase befinden. Diese liegt vor Beginn der eigentlichen Intensivmast. Deshalb werden Starterkälber und Fresser in diesem Zeitraum noch nicht den Masttieren zugerechnet. Die sogenannte Vormastphase bei Starterkälbern und Fressern dauert bei der Stallmast (Intensivmast) etwa 5 bis 6 Monate, bei der Weidemast (Extensivmast) etwa 12 Monate.
7.4 Rindvieh (zu Zeile 20 und 40)
Masttiere sind mit ihrem Durchschnittsbestand in die Zeile 20 einzutragen, wenn nach der Aufzuchtphase die eigentliche Mast weniger als 1 Jahr dauert; die Tiere haben i. d. R. ein Lebensalter von rd. 18 Monaten. In der Zeile 40 sind die erzeugten Masttiere anzugeben, wenn die Mastdauer ein Jahr oder länger ist.
7.5 Zuchtschweine (zu Zeile 25)
Neben den Zuchtsauen sind hier auch als Jungzuchtschweine die selbst erzeugten oder zugekauften Jungeber und tragenden Sauen, die ein Lebendgewicht von mehr als etwa 90 kg haben, einzutragen.
7.6 Tierarten nach der Erzeugung (zu Zeile 29 bis 47)
In den Zeilen 29 bis 47 sind die erzeugten Tiere der jeweiligen Tierart in Stück anzugeben. Es sind die im Durchschnitt der letzten 3 Wirtschaftsjahre erzeugten oder verbrauchten Tiere maßgeblich. Wird die jeweilige Tierart weniger als 3 Wirtschaftsjahre erzeugt, ist der Durchschnitt aus den Verkäufen der bereits abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zu berechnen.
7.7 Mastputen (zu Zeile 35)
Zu den zu erklärenden Tieren gehören auch die Mastputen, die aus zugekauften Putenküken erzeugt werden.
7.8 Jungzuchtschweine (zu Zeile 47)
Hier sind neben den Jungebern insbesondere nichttragende Jungsauen (Zuchtläufer), die verkauft oder zur Ergänzung des eigenen Bestands erzeugt werden, einzutragen. Die Tiere haben ein Lebendgewicht von weniger als 90 kg.
7.9 Zugekaufte Tiere (zu Zeile 48 bis 52)
Aufgrund der starken Spezialisierung und Arbeitsteilung in der Schweinehaltung werden Ferkel mit unterschiedlichen Altersstadien und Gewichten erzeugt und verkauft. Die verkauften Ferkel sowie Mastschweine und Jungzuchtschweine mit einem Gewicht unter etwa 90 kg sind entsprechend ihres Gewichts in den Zeilen 41 bis 47 zu erklären; die Anzahl ist aus dem Durchschnitt der in den letzten 3 Jahren erzeugten Tiere zu ermitteln. Die Anzahl der zugekauften Tiere aus den Zeilen 48 bis 52 ist gesondert zu erklä...